Rz. 61

Abzuziehen sind von diesen unmittelbar nach § 290 Abs. 2 HGB und mittelbar nach § 290 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB zustehenden Rechten zunächst gem. Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 die Rechte, die mit Anteilen verbunden sind, die von dem MU bzw. einem TU für Rechnung einer anderen Person gehalten werden, was letztlich der Umkehrposition der Hinzurechnung von Abs. 3 Satz 1 entspricht. Zudem sind gem. Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 die Rechte abzuziehen, die mit Anteilen verbunden sind, die als Sicherheit gehalten werden und soweit diese Rechte nach Weisung des Sicherungsgebers oder, wenn ein Kreditinstitut die Anteile als Sicherheiten für ein Darlehen hält, im Interesse des Sicherungsgebers ausgeübt werden.[1]

 

Rz. 62

Abzustellen ist somit auf den wirtschaftlichen Inhaber der Rechte und nicht auf den rechtlichen Eigentümer. Dabei ist der Begriff "Darlehen" weit auszulegen und auch eine Sicherungsübereignung ist nicht explizit gefordert, sodass auch Pfandrechte u. Ä. hier subsumiert werden können.[2] Die Regelung trennt zwischen Nicht-Kreditinstitute und Kreditinstituten.

 
Praxis-Beispiel

Die A AG bekommt vom Kunden K GmbH Anteile sicherungsübereignet. Diese sind der A AG nur zuzurechnen, wenn sie wie – üblicherweise vereinbart – die Rechte aus den Anteilen nach der Weisung des Sicherungsgebers (der K GmbH) auszuüben hat. Derartige Rechte sind von den der A AG als MU zustehenden Rechten abzuziehen.

 

Rz. 63

Zur Darstellung der Gesamtwirkungen der Hinzurechnungen und Kürzungen dient folgendes Beispiel:

 

Praxis-Beispiel[3]

 

Zweifelsfrei ist TU1 als TU von M zu identifizieren. Die TU2 AG ist dagegen nur deshalb auch TU von M, da zusätzlich zu der direkt zustehenden Hälfte der Stimmrechte aufgrund des satzungsgemäßen Beherrschungsrechts auch die TU3 Tochter von M ist. Somit wird dem MU die eine Aktie zugerechnet, die zur Beherrschungsmöglichkeit bei der TU2 führt. Wenn TU2 ein TU ist, dann können zusätzlich zu dem direkt gehaltenen Stimmrechtsanteil an der TU4 auch die 20 % der von TU2 gehaltenen Stimmrechte dem MU zugerechnet werden, sodass auch dort ein 51 % Anteil besteht, der dem MU eine Beherrschungsmöglichkeit eröffnet.

[1] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. G Tz 47.
[2] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 290 HGB Rz 149.
[3] In Anlehnung an WP-Handbuch, Bd. I, 14. Aufl., Abschn. T, Rz 397; dieses Beispiels ist in der aktuellen Auflage des WP-Handbuchs nicht mehr enthalten.

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