Rz. 116

Die gesonderte Nennung von Rücklagen für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unt resultiert aus dem geänderten § 272 Abs. 4 HGB (§ 272 Rz 196 ff.). Diese Rücklage ist aus den frei verfügbaren Rücklagen i. H. d. Bilanzansatzes der aktivierten Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unt zu bilden. Der Beteiligungsausweis erfolgt entweder unter § 266 Abs. 2 B. III.1 HGB, wenn die Voraussetzung des § 271 Abs. 2 HGB vorliegen, oder unter § 266 Abs. 2 B. III. 2. HGB. Ein Ausweis innerhalb des FAV kommt, "soweit das herrschende oder mit Mehrheit beteiligte Unt, wie im Fall des § 71d AktG, jederzeit die Übertragung der Anteile verlangen kann, nur infrage, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieses Recht nicht ausgeübt wird."[1]

[1] Vgl. Budde/Kessler, in Kessler/Leinen/Strickmann, BilMoG, 2009, S. 360.

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