Rz. 9

Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz (Abs. 1) oder Leichtfertigkeit (Abs. 2).

 

Rz. 10

Eventualvorsatz reicht zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands aus. Auch die in den blankettausfüllenden Normen enthaltene Formulierung "nach bestem Wissen" ist nicht im strafrechtlichen Sinne als direkter Vorsatz zu verstehen. Der Wissensvorbehalt soll nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich eine Fahrlässigkeitshaftung ausschließen.[1]

 

Rz. 11

Bei der Leichtfertigkeit nach § 331a Abs. 2 HGB handelt es sich um einen gesteigerten Grad der Fahrlässigkeit, der der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht entspricht. Auch die Leichtfertigkeit muss sich auf jedes einzelne Tatbestandsmerkmal beziehen.

[1] Ziemann, wistra 2007, S. 294; Fleischer, ZIP 2007, S. 102; ausführlich Altenhaun, WM 2008, S. 1141, 1145.

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