Rz. 38

Für den Konzernabschluss ergeben sich in Bezug auf die Bildung von Bewertungseinheiten grds. keine Besonderheiten im Vergleich mit dem Jahresabschluss (§ 298 Abs. 1 i. V. m. § 254 HGB). Somit gelten die Grundsätze des IDW RS HFA 35 zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Bewertungseinheiten auch für den Konzernabschluss. Die Einheitstheorie des Konzernabschlusses kann dazu führen, dass das Vorliegen einer Bewertungseinheit aus Konzernsicht anders zu beurteilen ist als aus Sicht des Einzelabschlusses, weil

  • das Grund- und das Sicherungsgeschäft von zwei verschiedenen einbezogenen Unt abgeschlossen wurden und somit aus Konzernsicht eine Bewertungseinheit besteht oder
  • das Sicherungsgeschäft mit einem einbezogenen Unt abgeschlossen wurde und damit aus Konzernsicht entfällt und zu einer offenen Position führt.
 

Rz. 39

Sofern bei Letzterem ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unt für ein konzerninternes Kreditverhältnis eine Währungssicherung mit einem konzernfremden Dritten abgeschlossen und im Jahresabschluss oder in der Handelsbilanz II eine Bewertungseinheit nach § 254 HGB gebildet hat, führt gem. DRS 25.82 eine Aufrechnung von konzerninternen Ansprüchen und Verpflichtungen in fremder Währung, soweit sie Teil der Bewertungseinheit sind, nicht zur Beendigung der Bewertungseinheit auf Ebene des Konzerns. In diesem Fall ist der ineffektive Teil der Bewertungseinheit nach den allg. Grundsätzen zu behandeln (DRS 25.82). I. E. besteht also der Zusammenhang zwischen dem rechtlich bestehenden Grundgeschäft und dem mit einem Dritten abgeschlossenen Sicherungsgeschäft ungeachtet der Kons weiter fort.[1]

[1] Vgl. Senger/Kurz, in BeckOGK Bilanzrecht, § 298 HGB Rz 31, Stand: 9/2021.

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