Rz. 29
Verwerten bedeutet jede wirtschaftliche Nutzung des Geheimnisses durch den Täter selbst mit dem Zweck der Gewinnerzielung für sich oder einen Dritten.[1] Die Verfolgung von ideellen oder politischen Zielen ist kein Verwerten i. S. d. § 333 Abs. 2 Satz 2 HGB.
Unerheblich ist, ob der Täter tatsächlich einen Gewinn erzielt hat. Ebenso kommt es nach hM nicht darauf an, ob der Ges. ein Schaden entstanden ist.[2]
Rz. 30
Hinsichtlich des Merkmals "unbefugt" gelten die oben (Rz 26) dargestellten Grundsätze.
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