Rz. 29

Verwerten bedeutet jede wirtschaftliche Nutzung des Geheimnisses durch den Täter selbst mit dem Zweck der Gewinnerzielung für sich oder einen Dritten.[1] Die Verfolgung von ideellen oder politischen Zielen ist kein Verwerten i. S. d. § 333 Abs. 2 Satz 2 HGB.

Unerheblich ist, ob der Täter tatsächlich einen Gewinn erzielt hat. Ebenso kommt es nach hM nicht darauf an, ob der Ges. ein Schaden entstanden ist.[2]

 

Rz. 30

Hinsichtlich des Merkmals "unbefugt" gelten die oben (Rz 26) dargestellten Grundsätze.

[1] Vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 333 HGB Rn 40; Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 333 HGB Rn 34.
[2] Vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 333 HGB Rn 40; Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 333 HGB Rn 34.

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