Rz. 65

Wenn auf die anderen nicht beherrschenden Gesellschafter verschiedener TU sowohl Gewinn- als auch Verlustanteile entfallen, ist ein Ausweis in einem Posten als "nicht beherrschende Anteile" in der Konzern-GuV ausreichend (DRS 23.158). Allerdings wird in diesem Zusammenhang in DRS 23.158 empfohlen, die Zusammensetzung des Postens "nicht beherrschende Anteile" im Konzernanhang aufzugliedern. Ob der saldierte Ausweis allerdings der Intention des HGB entspricht, wird in der Literatur tw. infrage gestellt und wäre dann ggf. durch entsprechende Angaben im Anhang zu heilen.[1]

 

Rz. 66

Für die Bezeichnung des Postens ist gem. § 307 Abs. 2 HGB ebenfalls die Verwendung der Formulierung "nicht beherrschende Anteile" vorgeschrieben.

[1] Vgl. Busse von Colbe/Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 307 HGB Rz 24; Störk/Roland, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 307 HGB Rz 69; Senger/Kurz, in BeckOGK Bilanzrecht, § 307 HGB Rz 33, Stand: 9/2021.

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