Rz. 17
An der nicht offenkundigen Tatsache muss ein nach objektiven Kriterien festzustellendes Geheimhaltungsinteresse der KapG bestehen, welches durch Maßstäbe einer sachgemäßen Unternehmensführung bestimmt wird. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn die Geheimhaltung geboten ist, um eine sonst drohende, materielle oder immaterielle Beeinträchtigung der Interessen der Ges. abzuwenden.[1]
Eine materielle oder immaterielle Beeinträchtigung der Interessen der Ges. kann etwa bei Bedrohung der Wettbewerbsfähigkeit, Ansehensminderung oder Vertrauensverlust gegeben sein.
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