Rz. 17

An der nicht offenkundigen Tatsache muss ein nach objektiven Kriterien festzustellendes Geheimhaltungsinteresse der KapG bestehen, welches durch Maßstäbe einer sachgemäßen Unternehmensführung bestimmt wird. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn die Geheimhaltung geboten ist, um eine sonst drohende, materielle oder immaterielle Beeinträchtigung der Interessen der Ges. abzuwenden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Eine materielle oder immaterielle Beeinträchtigung der Interessen der Ges. kann etwa bei Bedrohung der Wettbewerbsfähigkeit, Ansehensminderung oder Vertrauensverlust gegeben sein.

[1] Vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 333 HGB Rn 25; Quick, BB 2004, S. 1491, Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 333 HGB Rn 12.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge