Rz. 15

Eine Tatsache ist dann offenkundig, wenn sie allgemein bekannt oder derart zugänglich ist, dass sie von einem außenstehenden Dritten jederzeit auf legalem Weg in Erfahrung gebracht werden kann.[1] Demnach fehlt es an der Offenkundigkeit, wenn bereits eine Tatsache nur einem eng begrenzten, noch überschaubaren Personenkreis bekannt ist.[2]

 

Rz. 16

Auch dann wenn die Tatsache über den Kreis der Personen, für deren Kenntnis sie bestimmt ist, hinaus bekannt geworden ist, liegt noch ein Geheimnis vor, weil die Tatsache anderen Personen noch unbekannt ist (relative Unbekanntheit). Erst wenn die Tatsache dem beliebigen, nicht mehr kontrollierbaren Zugriff Dritter preisgegeben ist, liegt Offenkundigkeit und damit kein Geheimnis mehr vor.[3]

[1] Vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 333 HGB Rn 24; Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 333 HGB Rn 11; Quick, BB 2004, S. 1491.
[2] Vgl. RGSt 74, S. 111; Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 333 HGB Rn 24; Quick, BB 2004, S. 1491.
[3] Vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 333 HGB Rn 24; Quick, BB 2004, S. 1491.

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