3.1 Angaben zu Umsatzerlösen (Abs. 2)

 

Rz. 8

Die Angaben zu Umsatzerlösen nach § 285 Nr. 4 HGB, nach dem eine Umsatzaufgliederung nach geografischen Märkten und nach Tätigkeitsbereichen (§ 285 Rz 29 ff.) erfolgen soll, können unterbleiben, wenn diese nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung der Ges. einen wirtschaftlichen Nachteil zufügen kann. Die Befreiung von der Angabe soll die Ges. vor Nachteilen schützen, die durch die Weitergabe von Informationen an die Konkurrenz entstehen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ein Unt betreibt eine Einheit Spezialbau. Da der Marktanteil des Unt unter 2 % sowie der Umsatz aus dieser Einheit gering ist, befürchtet es einen wirtschaftlichen Schaden bei der Neukundenakquise, da die Kunden aufgrund der scheinbar untergeordneten Bedeutung der Einheit für das Unt von einer Aufgabe des Geschäftsfelds ausgehen könnten. Daher kann von einer Umsatzaufgliederung nach Tätigkeitsbereichen für diesen Bereich abgesehen werden.

 

Rz. 9

Für Gj, die nach dem 31.12.2015 beginnen, kann als Grund für die Nichtaufgliederung der Umsatzerlöse nicht mehr angeführt werden, dass dadurch einem Unt, an dem die KapG mit mind. 20 % der Anteile beteiligt ist, ein wirtschaftlicher Nachteil droht.[2]

Die Vorschrift ist nur für große Ges. relevant, da kleine und mittlere Ges. ohnehin nach § 288 HGB von der Angabepflicht befreit sind.[3]

 

Rz. 10

An die Inanspruchnahme der Befreiung werden strenge Anforderungen gestellt. Nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung und unter Beachtung des Gebots der Stetigkeit muss ein erheblicher Nachteil für die berichtende Ges. oder für ein verbundenes Unt drohen. Die Befreiung von der Angabepflicht muss dabei getrennt für beide Umsatzaufgliederungen geprüft werden. Der Nachteil, z. B. drohender Umsatzrückgang, Verringerung der Wettbewerbsfähigkeit, Schwächung der Marktposition oder Imageverluste, muss nicht konkret messbar, jedoch objektiv nachprüfbar sein und muss nicht sicher zu erwarten, jedoch wahrscheinlich sein. Das Kriterium der Erheblichkeit ist am Wesentlichkeitscharakter zu überprüfen. Daher muss der Nachteil von einigem Gewicht und spürbar sein. Geringe Nachteile sind in Kauf zu nehmen und dürfen nicht zu einer Befreiung von der Umsatzaufgliederung führen.[4]

 

Rz. 11

Über die Anwendung der Ausnahmevorschrift nach § 286 Abs. 2 HGB muss nach dem Gesetzeswortlaut im Anhang berichtet werden.

[1] Vgl. Ossadnik, BB 1993, S. 1765; Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 286 HGB Rn 26.
[2] Vgl. Wulf, DStR 2015, S. 829.
[3] Vgl. Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 286 HGB Rn 24.
[4] Vgl. Wulf, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 286 HGB Rz 32, Stand: 1/2023.

3.2 Angaben zum Anteilsbesitz (Abs. 3)

 

Rz. 12

Die Angaben nach § 285 Nrn. 11 und 11b HGB über andere Unt, an denen die Ges. oder eine für Rechnung der Ges. handelnde Person mit mind. 20 % beteiligt ist (§ 285 Rz 79 ff.), müssen nicht berichtet werden, wenn die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KapG nach § 264 Abs. 2 HGB von untergeordneter Bedeutung für die Ges. ist (Satz 1 Nr. 1) oder die Angaben geeignet sind, der Ges. oder dem beteiligten Unt einen wirtschaftlichen Nachteil zuzufügen (Satz 1 Nr. 2). Ferner kann auf die Angabe des EK und des Jahresergebnisses verzichtet werden, wenn das Unt, über das zu berichten ist, seinen Jahresabschluss nicht offenzulegen hat und die Ges. weniger als die Hälfte der Anteile besitzt (Satz 2).

Mit dem BilRUG ist die Ausnahmeregelung für die Angaben nach § 285 Nr. 11a HGB bzgl. der Angaben über Unternehmensbeteiligungen als haftender Gesellschafter aufgrund europarechtlicher Vorgaben entfallen. Zudem wird die Ausnahme von der Angabepflicht zu EK und Ergebnis nach § 285 Nr. 11 HGB auf Fälle begrenzt, in denen das betreffende Unt seine Bilanz nicht offenlegt und es darüber hinaus nicht vom berichtenden Unt i. S. d. Richtlinie 2013/34/EU kontrolliert wird, das berichtende Unt also keinen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

 

Rz. 13

Kapitalmarktorientierte Unt dürfen von der Vorschrift nach Satz 1 Nr. 2 keinen Gebrauch machen (Satz 3). Auch bei Abs. 3 handelt es sich um Ausnahmevorschriften, die eng auszulegen sind. Gleichzeitig muss der Grundsatz der Stetigkeit gewahrt bleiben.

 

Rz. 14

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des § 286 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB ist die untergeordnete Bedeutung von vorgeschriebenen Angaben für die Ges. Von untergeordneter Bedeutung ist auszugehen, wenn die Angaben den Informationsadressaten in seiner Entscheidung nicht beeinflussen können. Die Bedeutung ist am Wesentlichkeitscharakter zu messen. Die untergeordnete Bedeutung muss von der Ges. nachgewiesen werden. Die Bedeutung eines Anteilsbesitzes muss für die berichtende Ges. an einer Vielzahl von Kennzahlen wie z. B. EK, Bilanzsumme, Umsatzerlöse oder Jahresergebnis gemessen werden, wobei die überwiegende Zahl der Kriterien von untergeordneter Bedeutung sein muss. Dabei kommt es auf das Gesamtbild der wirtschaftlichen Bedeutung an. Prozentuale Grenzen reichen daher i. d. R. nicht aus. Besteht Anteilsbesitz an mehreren Unt von untergeordneter Bedeutung, kann eine Berich...

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