3.1 Bedeutung

 

Rz. 22

Der Nachweis tatsächlichen maßgeblichen Einflusses ist in der Praxis häufig mit Schwierigkeiten verbunden. Um die Anwendung des § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB zu erleichtern, wird die Ausübung maßgeblichen Einflusses widerlegbar vermutet, wenn das in den Konzernabschluss einbezogene Unt mind. den fünften Teil – 20 % – der Stimmrechte der Gesellschafter an dem assoziierten Unt innehat (§ 311 Abs. 1 Satz 2 HGB). Die Vorschrift führt zu einer Umkehr der Beweislast.[1]

 

Rz. 23

Der Schwellenwert von 20 % entstammt Art. 27 der Bilanzrichtlinie, der seinerseits auf international Üblichem beruht. Aus der Vermutung darf nicht geschlossen werden, dass im Fall einer Beteiligung von weniger als 20 % die Ausübung maßgeblichen Einflusses ausgeschlossen ist. In einem solchen Fall kommt es vielmehr auf die positive Feststellung des maßgeblichen Einflusses an. DRS 26.15 Satz 2 stellt hier eine widerlegbare sog. negative Assoziierungsvermutung (DRS 26.16) auf, wonach, soweit ein Unt direkt oder indirekt weniger als 20 % der Stimmanteile hält, kein maßgeblicher Einfluss besteht. Diese widerlegbare Vermutung entbindet das MU jedoch (richtigerweise) nach DRS 26.16 Satz 2 nicht davon, zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB auch bei Stimmrechtsanteilen von weniger als 20 % vorliegen. Es ist nicht ganz klar, welche Zielsetzung mit dieser sog. negativen Assoziierungsvermutung verfolgt wird, wenn jedenfalls die typische Beweiserleichterungsfunktion einer Vermutung gar nicht erreicht wird bzw. wohl auch nicht werden soll.[2]

[1] Die zur Widerlegung erforderlichen Tatsachen sind von dem den Konzernabschluss aufstellenden MU zu erbringen; ebenso Biener/Schatzmann, Konzern-Rechnungslegung, S. 53.
[2] IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. G Tz 590, führt aus, dass ein assoziiertes Unt bei weniger als 20 % der Stimmrechtsanteile nur vorliegt, wenn nachgewiesen wird, dass tatsächlich ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird.

3.2 Berechnung

 

Rz. 24

Die Assoziierungsvermutung des § 311 Abs. 1 Satz 2 HGB knüpft – anders als die Beteiligungsvermutung des § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB – ausschl. an den Anteil der Stimmrechte an.

 

Rz. 25

Mit der Aufhebung der Konzernbilanzrichtlinie 83/349/EWG fehlt es zwar an einer dem bisherigen Art. 33 Abs. 1 Satz 3 vergleichbaren Vorschrift, die eine entsprechende Anwendung der Zurechnungsvorschriften für konsolidierte Abschlüsse für Stimmrechte zumindest auf Richtlinienebene auch für die Rechnungslegung nach der Equity-Methode vorschreibt, da auch die §§ 311f. HGB eine solche Zurechnung nicht vorschreiben. Da ausweislich nach Erwägungsgrund 36 der Bilanzrichtlinie die Bestimmungen zur Bewertung von assoziierten Unt gegenüber der Konzernbilanzrichtlinie 83/349/EWG inhaltlich unverändert bleiben sollten, wird man aber wohl weiterhin – auch wenn damit über die inhaltliche Aussage des Erwägungsgrunds hinausgegangen wird – für die analoge Berücksichtigung des § 290 Abs. 3 und 4 HGB votieren müssen, auch wenn es dafür an einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage fehlt.[1] Außer den dem MU unmittelbar zustehenden Stimmrechten sind danach auch die einem TU sowie die einem für Rechnung des MU oder TU handelnden Dritten zustehenden Stimmrechte zu berücksichtigen. Die Zurechnung der Stimmrechte hat zur Folge, dass im Fall einer Verteilung des Stimmrechtsbesitzes auf mehrere TU desselben MU eine Gesamtbetrachtung aus Konzernsicht anzustellen ist.

 

Rz. 26

Bei der Berechnung der Stimmrechtsquote kommt es nicht darauf an, ob die TU in den Konzernabschluss einbezogen werden. Dies ergibt sich letztlich aus dem Wortlaut des § 311 Abs. 1 HGB. Der maßgebende Einfluss muss nach Satz 1 von einem einbezogenen Unt – bspw. mittelbar dem MU – ausgeübt werden. Woher die für die Ausübung des maßgeblichen Einflusses erforderlichen Stimmrechte stammen müssen, schreibt Satz 2 hingegen nicht vor. Hier genügt es, wenn das einbezogene Unt die Stimmrechte innehat. Auch § 296 HGB bleibt daher hier – anders als bei der Frage, ob ein in den Konzernabschluss einbezogenes TU beteiligt ist – unberücksichtigt.[2]

 

Rz. 27

Von der Zurechnung nicht umfasst sind Stimmrechte, die einem GemeinschaftsUnt i. S. d. § 310 HGB oder einem anderen assoziierten Unt zustehen.

 

Rz. 28

Aus der analogen Anwendung des § 290 Abs. 4 HGB ergibt sich, dass diejenigen Stimmrechte, die nicht ausgeübt werden können (z. B. Höchststimmrechtsklausel, § 134 Abs. 1 AktG), bei der Berechnung der Stimmrechtsquote nicht berücksichtigt werden.

[1] Ebenso DRS 26.15, der für die Zurechnung auf die Regelungen des DRS 27.23 verweist, der seinerseits DRS 19.62 ff. in Bezug nimmt. So wohl auch IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. G Tz 589; Biener/Berneke, Bilanzrichtlinien-Gesetz, S. 368.
[2] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 311 HGB Rz 42.

3.3 Widerlegung

3.3.1 Kein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen

 

Rz. 29

In den Konzernabschluss einbezogene Unt sind nur das MU oder die TU. Halten assoziierte Unt oder GemeinschaftsUnt eine Beteiligung, di...

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