Rz. 94

I. R. d. VollKons kann grds. auf die Eliminierung von Zwischenergebnissen verzichtet werden, wenn die Bedingungen des § 304 Abs. 2 HGB erfüllt sind, wenn also die Zwischenergebniseliminierung für die Vermittlung eines den tatsächlichen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Sachverhalte bekannt und zugänglich sind. Eine Angabe im Anhang ist nicht erforderlich.

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