Rz. 37

Beim Spezialleasing erfolgt immer eine Zurechnung beim Leasingnehmer.[1] Spezialleasing ist anzunehmen, wenn der Leasinggegenstand den Bedürfnissen des Leasingnehmers derart angepasst wurde, dass dieser ausschl. von dem Leasingnehmer wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden kann.[2]

 
Praxis-Beispiel

Der LN hat einen Leasingvertrag (Laufzeit 90 Monate) über einen Spezialtransporter (betriebswirtschaftliche Nutzungsdauer 120 Monate) mit dem LG abgeschlossen. Der Spezialtransporter wurde mit besonderen Spezifikationen für die Beförderung eines von dem LN produzierten Industrieanlagenbauteils entsprechend den Bedürfnissen des LN gefertigt. Folglich sind die AK deutlich höher als für einen "normalen" Transporter. Grds. könnten auch andere Güter mit dem Spezialtransporter befördert werden.

Die vom LN an den LG während der Grundmietzeit zu zahlenden diskontierten Leasingraten decken lediglich 75 % der Gesamtinvestitionskosten des LG. Darüber hinaus besteht im Anschluss an die Grundmietzeit die Option des LG, den Spezialtransporter i. H. d. Restamortisation dem LN anzudienen oder an einen Dritten D zu veräußern.

Ergebnis: Der Spezialtransporter kann grds. von einem Dritten D genutzt werden, sodass eine Verwertung am Ende der Vertragslaufzeit grds. möglich erscheint. Ein Dritter D würde einen solchen Leasingvertrag bzw. einen Anschlussvertrag allerdings nur abschließen, wenn die Leasingraten nicht höher wären als für einen "normalen" Transporter. Damit ist nach Ablauf der Grundmietzeit faktisch nicht von einer Veräußerung bzw. Vermietung an einen Dritten D auszugehen, da dieser den Spezialtransporter wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzen kann. Der Spezialtransporter ist daher dem LN zuzurechnen. Läge kein Spezialleasing vor, wäre der Transporter entsprechend der wirtschaftlichen Betrachtungsweise dem LG zuzuordnen.

[1] Ostermann/Hellen, in Küting/Weber, HdR-E, Kap. 6 Rz 125, Stand: 12/2013.
[2] Vgl. Goertzen, FR 1996, S. 551.

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