2.3.3.1 Begriff

 

Rz. 28

Im deutschen Recht existiert keine Legaldefinition zum Begriff Leasing. Im wirtschaftlichen Sprachgebrauch bezeichnet Leasing die gewerbsmäßige Überlassung von Anlagegegenständen gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts, ohne dass dafür (sofort) der volle Kaufpreis zu zahlen ist. Wirtschaftlich stellt Leasing somit eine Sonderform dar, um den Bedarf nach Anlagegegenständen zu decken. Bei Leasingverträgen handelt es sich um besonders ausgestaltete Nutzungsüberlassungsverträge.

 

Rz. 29

Leasingverträge unterscheiden sich von klassischen Miet- oder Pachtverträgen durch besondere Vereinbarungen. Von einem Mietvertrag grenzt sich Leasing dadurch ab, dass i. d. R. die Haftung für Untergang und Beschädigung, für Sachmängel sowie für die Instandhaltung auf den Leasingnehmer übertragen wird. Bei sog. Mietkaufverträgen haftet hingegen der Vermieter. Darüber hinaus beinhaltet der Mietkaufvertrag im Gegensatz zum Leasingvertrag immer eine Kaufoption des Mieters.

Charakteristisch für Leasingverträge ist, dass der Leasinggeber als zivilrechtlicher Eigentümer in einem von Vertrag zu Vertrag unterschiedlichen Ausmaß sowohl das ökonomische Nutzenpotenzial als auch Risiken und Verpflichtungen aus dem Leasinggegenstand auf den Leasingnehmer überträgt.

 

Rz. 30

Bei der Vertragsgestaltung von Leasingverträgen ist zwischen Operating-Leasing und Finanzierungs-Leasing zu unterscheiden.

2.3.3.2 Operating-Leasing

 

Rz. 31

Leasingverhältnisse mit unbestimmter oder kurzer Laufzeit, die von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung bestimmter Fristen ohne weitere Verpflichtungen jederzeit gekündigt werden können, werden als Operating-Leasing bezeichnet. Operating-Leasing-Verträge weisen insoweit Ähnlichkeiten mit einem klassischen Mietvertrag auf. Die Gefahren einer wirtschaftlichen Entwertung durch technischen Fortschritt sowie weitere typische Eigentümerrisiken verbleibt beim Leasinggeber. Um seine AHK sowie etwaige Neben- und Vorfinanzierungskosten (Gesamtinvestitionskosten) zu amortisieren, muss es dem Leasinggeber gelingen, den Leasinggegenstand entweder mehrfach an verschiedene Leasingnehmer zu verleasen oder mind. i. H. d. der nicht amortisierten Kosten zu verwerten. Damit trägt ausschl. der Leasinggeber das Sach- und Investitionsrisiko. Die vertragliche Stellung des Leasingnehmers entspricht wirtschaftlich einem Mietvertrag.

 
Praxis-Beispiel

Die Gesamtinvestitionskosten des Leasinggebers (LG) für einen Leasinggegenstand betragen 100 TEUR. Davon decken die vom Leasingnehmer (LN) an den LG während der Vertragslaufzeit zu zahlenden diskontierten Leasingraten 50 TEUR. Bei einer Vertragslaufzeit von 60 Monaten besteht für den LN nach 30 Monaten die Möglichkeit einer Austauschoption, um auf dem neuesten Stand der Technik zu bleiben.

Ergebnis: Nimmt der LN seine Option in Anspruch und beträgt der Marktpreis zu diesem Zeitpunkt 60 TEUR, dann hat der LG die Chance der Wertsteigerung. Beträgt der Marktpreis hingegen nur 40 TEUR, dann trifft den LG das Risiko der Wertminderung. Der LG trägt das Investitionsrisiko.

2.3.3.3 Finanzierungs-Leasing

 

Rz. 32

Beim Finanzierungs-Leasing werden Verträge über eine i. d. R. unkündbare Laufzeit geschlossen, die regelmäßig einen Großteil der Nutzungsdauer des Leasinggegenstands abdeckt. Finanzierungs-Leasing erfolgt i. d. R. zur eigenkapitalschonenden Finanzierung einer Investition. Die typischen Eigentümerrisiken des Leasinggegenstands trägt der Leasingnehmer.

 

Rz. 33

Man unterscheidet zwischen Voll- und Teilarmortisations-Finanzierungs-Leasingverträgen. Eine volle Amortisation der Gesamtinvestitionskosten des Leasinggebers erfolgt regelmäßig bereits durch die Leasingzahlungen des Leasingnehmers. Das Sach- und Investitionsrisiko liegt somit beim Leasingnehmer. Der Leasingnehmer wird in eine Stellung versetzt, die wirtschaftlich einem kreditfinanzierten Kauf entspricht. Bei Teilamortisationsverträgen deckt die Leasingrate, die AHK inkl. der Finanzierungs- und Verwaltungskosten nicht vollständig ab. Daher enthalten Teilamortisationsverträge typischerweise ein Andienungsrecht des Leasinggebers bzw. ein Ankaufsrecht des Leasingnehmers am Ende der Grundmietzeit.

 
Praxis-Beispiel

Die Gesamtinvestitionskosten des LG für einen Leasinggegenstand betragen 100 TEUR. Die vom LN an den LG während der Vertragslaufzeit zu zahlenden diskontierten Leasingraten decken diesen Betrag vollständig. Für den LN besteht die Option, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. In diesem Fall ist der LN verpflichtet, die noch ausstehende Amortisation an den LG zu zahlen.

Ergebnis: Der LG wird stets seine Gesamtinvestitionskosten von 100 TEUR amortisieren. Der LN trägt das Risiko der Wertminderung. Der LN trägt somit das Investitionsrisiko.

2.3.3.4 Zurechnung von Leasinggegenständen

 

Rz. 34

Entscheidendes Kriterium für die handelsrechtliche Bilanzierung von Leasingverträgen ist die Zurechnung des Leasinggegenstands. Handelsrechtlich existieren keine konkreten/eigenen Zurechnungskriterien. Damit erfolgt handelsrechtlich die Zurechnung nach den allgemeinen Grundsätzen zum zivilrechtlichen Eigentümer. Stimmen zivilrechtliche Gestaltung und wirtschaftlicher G...

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