Rz. 32

Der Konzernanhang hat alle Angaben zu enthalten, die für die einzelnen Posten der Konzernbilanz und Konzern-GuV notwendig sind oder gem. einem Wahlrecht nicht in den übrigen Rechnungen ausgewiesen werden.

 

Rz. 33

Aus der Rechtssystematik folgt, dass im Konzernanhang notwendige Angaben der anderen Teile des Konzernabschlusses (KFR, Konzern-EK-Spiegel und Segmentberichterstattung) erfolgen müssen. Die Pflichtangaben ergeben sich dabei aus den Empfehlungen des DRSC, die vom BMJ unter der Vermutung, dass eine Beachtung dieser Regelungen nicht zu GoB-Verstößen führen kann, veröffentlicht werden.

2.2.1 Pflichtangaben

 

Rz. 34

Die im Folgenden dargestellten Informationen sind pflichtgemäß im Konzernabschluss anzugeben.[1] Der Konzernanhang muss die nachfolgenden, nach dem Vorschlag zur Anhangstrukturierung gegliederten Pflichtangaben enthalten. Außerdem können die unter Rz 41 ff. aufgeführten Wahlpflichtangaben notwendig sein.[2] Die Aufstellung ist ergänzt um die für kapitalmarktorientierte Unt aufgrund der Regelungen des DRSC erforderlichen weiteren Angaben sowie um die Angaben, die sich für börsennotierte Unt aufgrund des DCGK ergeben.

 

Rz. 35

Sofern TU – seien es KapG oder PersG – von Angabepflichten nach §§ 264ff. HGB gem. § 264 Abs. 3 HGB bzw. § 264b Nr. 3 HGB (§ 264 Rz 92 ff. bzw. § 264b Rz 24 f.) befreit sind, sind entsprechende Angaben über die Befreiung in den Konzernanhang aufzunehmen. Gleiches gilt für die Nichteinbeziehung von TU nach § 296 Abs. 3 HGB (§ 296 Rz 48 ff.).

 

Rz. 36

Ändern sich Konsolidierungsgrundsätze und -methoden gegenüber den angewandten Grundsätzen und Methoden der Vj., sind entsprechende Angaben und Begründungen im Konzernanhang vorzunehmen. Explizit sind Angaben und Begründungen vorzunehmen für:

  • Abweichungen von den Konsolidierungsmethoden des Vj. (§ 297 Rz 101 ff.),
  • Einfluss von Abweichungen von den Vorjahreskonsolidierungsmethoden auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns,
  • Abweichung des Konzernabschlussstichtags vom Abschlussstichtag des MU (§ 299 Rz 7),
  • Beibehaltung von Bilanzansätzen von Kreditinstituten oder VersicherungsUnt im Konzernabschluss (§ 300 Rz 40).
 

Rz. 37

Darüber hinaus sind folgende Angaben zur Kons. vorzunehmen:

  • Angabe der Methoden der KapKons (§ 301 Rz 7),
  • Angabe der Unterlassung der Eliminierung von Zwischenergebnissen bei marktüblichen Lieferungs- und Leistungsverrechnungen sowie unverhältnismäßig hohem Aufwand und Erläuterung eines wesentlichen daraus resultierenden Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns (§ 304 Rz 8),
  • Angabe und Begründung bei Abweichungen der Konzernbewertungsmethoden von den Bewertungsmethoden im Jahresabschluss des MU (§ 308 Rz 34 ff.),
  • Hinweis auf die Beibehaltung von Wertansätzen von Kreditinstituten oder VersicherungsUnt im Konzernabschluss (§ 308 Rz 44 ff.),
  • Angabe und Begründung von Abweichungen von der einheitlichen Bewertung (§ 308 Rz 34 ff.),
  • Angabe des Einflusses dieser Abweichungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns (§ 310 Rz 17),
  • Angabe und Begründung der Abweichung des Stichtags des quotal konsolidierten Unt vom Stichtag des MU,
  • Erläuterung des sich aus der KapKons ergebenden Unterschiedsbetrags (GoF bzw. negativer Unterschiedsbetrag aus der KapKons) und Erläuterung wesentlicher Änderungen dieses Postens gegenüber dem Vj. (§ 301 Rz 11),
  • Angabe des Verzichts auf die Eliminierung von Zwischenergebnissen nach § 304 Abs. 2 Satz 1 HGB und Erläuterung eines daraus resultierenden Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns, soweit wesentlich (§ 304 Rz 8),
  • Angabe und Begründung von Abweichungen von den auf den Jahresabschluss des MU angewandten Bewertungsmethoden im Konzernabschluss (§ 308 Rz 34 ff.),
  • Hinweis auf die Beibehaltung von Wertansätzen von quotal konsolidierten Kreditinstituten oder VersicherungsUnt im Konzernabschluss,
  • Angabe und Begründung von Abweichungen von den einheitlichen Bewertungsmethoden bei QuotenKons,
  • Angabe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem anteiligen EK des assoziierten Unt sowie des enthaltenen GoF oder des passiven Unterschiedsbetrags (§ 312 Rz 5),
  • Angabe der Unterlassung von Bewertungsanpassungen bei assoziierten Unt (§ 312 Rz 9),
  • Angabe des Verzichts auf die Eliminierung von Zwischenergebnissen nach § 304 Abs. 2 Satz 1 HGB bei der Einbeziehung von assoziierten Unt und Erläuterung eines daraus resultierenden Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns, soweit wesentlich,
  • Angaben im Jahr des Erwerbs von erworbenen Unt: Name und Beschreibung des erworbenen Unt sowie sich i. R. d. erstmaligen Einbeziehung in den Konzernabschluss ergebende Sachverhalte nach DRS 23.207–23.209.
 

Rz. 38

Keine Pflichtangabe sind die Grundlagen der Währungsumrechnung, da diese durch den § 308a HGB hinreichend klar sind (Rz 61 ff.).

 

Rz. 39

Angaben zur Konzernbilanz

  • Angabe der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden bei der Konzernbilanz und Konzern-GuV (Rz 50 ff.),
  • Angabe und Begründung von Abweichungen von Bilanzierung...

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