Rz. 9
Eine Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach IFRS/IAS setzt eine Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung des MU voraus (Rz 1, Rz 6). Diese ergibt sich aus §§ 290–293 HGB bzw. § 11ff. PublG.[1] Mit dem BilMoG wurde das für die Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung bislang geltende duale System von einheitlicher Leitung i. V. m. einer Beteiligung nach § 271 Abs. 1 HGB einerseits und Control-Verhältnis andererseits ersetzt durch das auch in international anerkannten Rechnungslegungssystemen inzwischen angewandte Beherrschungssystem (§ 290 Abs. 1 HGB), das letztlich dem Control-Konzept entspricht.[2] Besteht nach Feststellung der Konzernrechnungslegungspflicht keine Verpflichtung nach § 315e Abs. 1 oder Abs. 2 HGB, den Konzernabschluss nach IFRS aufzustellen, kann gem. Abs. 3 freiwillig ein Konzernabschluss nach internationalen Standards aufgestellt werden. Die freiwillige Aufstellung eines Konzernabschlusses nach IFRS hat befreiende Wirkung, sodass nicht etwa zusätzlich ein Konzernabschluss nach HGB aufzustellen ist.
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