2.1 Einzelkaufmann

 

Rz. 3

Der Jahresabschluss ist vom Einzelkaufmann zu unterzeichnen. Es handelt sich dabei um eine höchstpersönliche Rechtshandlung, eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig.[1] Die Unterzeichnungspflicht wird auch nicht durch eine fehlende kaufmännische Ausbildung oder mangelnde Kenntnisse in Buchführung und Bilanzierung des Kaufmanns eingeschränkt. Er muss sich geeigneten fremden Sachverstand organisieren oder sich die entsprechenden Fachkenntnisse aneignen. Gleichwohl sind Sonderfälle möglich:[2] Die Unterzeichnungspflicht für Minderjährige beschränkt sich auf den oder die gesetzlichen Vertreter. Für eine Erbengemeinschaft sind alle Mitglieder unterzeichnungspflichtig. Ist eine inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Unt verpflichtet, selbstständig Rechnung zu legen (bspw. Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute), so ist der Geschäftsleiter oder Hauptbevollmächtigte dieser Zweigstelle unterzeichnungspflichtig. Im Fall der Insolvenz unterzeichnet der Insolvenzverwalter auch bei Fortführung des Geschäftsbetriebs.

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 245 HGB Rz 13a, Ellerich/Swart, in Küting/Weber, HdR-E, § 245 HGB Rn 5, Stand: 11/2017 m. w. N.
[2] Vgl. Kleindiek, in BeckOGK HGB, § 245 Rn 17, Stand: 1.6.2022 sowie Böcking/Gros, in Ebenroth u. a., HGB, 4. Aufl. 2020, § 245 HGB Rz 6 m. w. N., sowie ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 245 HGB Rz 9 m. w. N.

2.2 Personengesellschaften

 

Rz. 4

Gem. § 245 Satz 2 HGB haben alle persönlich haftenden Gesellschafter den Jahresabschluss zu unterzeichnen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne phG von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind.[1] Somit sind bspw. alle Gesellschafter einer OHG oder alle Komplementäre einer KG unterzeichnungspflichtig.

 

Rz. 5

Für die GmbH & Co. KG als Sonderform der Personenhandelsgesellschaft ist nach h. M. in sinngemäßer Anwendung des § 41 GmbHG der Jahresabschluss von sämtlichen Geschäftsführern der GmbH zu unterzeichnen.[2] Diese Regelungen sind auch für die GmbH & Co. OHG anzuwenden.

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 245 HGB Rz 10.
[2] Vgl. Justenhoven/Meyer, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 245 HGB Rz 7, sowie Ellerich/Swart, in Küting/Weber, HdR-E, § 245 HGB Rn 3a, Stand: 11/2017; a. A. bspw. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 245 HGB Rz 11 m. w. N.: unterzeichnungspflichtig sind nur so viele GF, wie zur Vertretung notwendig sind.

2.3 Kapitalgesellschaften

 

Rz. 6

Der Jahresabschluss ist von sämtlichen Geschäftsführern einer GmbH bzw. von sämtlichen Vorstandsmitgliedern einer AG zu unterzeichnen. Die Unterzeichnungspflicht gilt auch dann, wenn einzelne Unterzeichnungspflichtige nicht mit dem Jahresabschluss einverstanden sind.[1] Wenn Meinungsverschiedenheiten zwischen den Unterzeichnungspflichtigen allerdings daraus resultieren, dass der Jahresabschluss nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung steht, kann oder ggf. muss ein Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied allerdings seine Unterschrift verweigern.[2]

Für Personen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung (Rz 14) keine Stellung mehr innehaben, die ansonsten zur Unterzeichnung verpflichtet sind (z. B. ehemalige Vorstandsmitglieder), besteht keine Unterzeichnungspflicht. Dagegen besteht für die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die zwischen Abschlussstichtag und Unterzeichnungszeitpunkt bestellt werden, Unterzeichnungspflicht.

 

Rz. 7

Sind mehrere Personen unterzeichnungspflichtig, so besteht die Unterzeichnungspflicht sämtlicher Personen auch dann, wenn eine oder mehrere Personen aus wichtigem Grund (z. B. Reise oder Krankheit) abwesend sind. Eine Vertretung durch einen Mitunterzeichnungspflichtigen ist nicht zulässig (höchstpersönliche Rechtshandlung).[3] Nur wenn die Mitwirkung einer unterzeichnungspflichtigen Person durch höhere Gewalt (z. B. lebensgefährliche Krankheit o. ä. langfristige Verhinderung) unmöglich ist, kann eine Mitwirkungspflicht nicht gefordert werden. Bei der KGaA als weitere Form der Kapitalgesellschaft haben ebenfalls alle persönlich haftenden Gesellschafter zu unterzeichnen. Für eine Kapitalgesellschaft in Abwicklung unterzeichnet der Abwickler.[4] Bei der SE haben sämtliche Leitungsmitglieder den Jahresabschluss zu unterzeichnen.[5]

[1] Vgl. Ellerich/Swart, in Küting/Weber, HdR-E, § 245 HGB Rn 3, Stand: 11/2017 m. w. N.
[2] Vgl. Oser, DB 2011, S. 717 ff.
[3] Vgl. Justenhoven/Meyer, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 245 HGB Rz 8, sowie ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 245 HGB Rz 13a.
[4] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 245 HGB Rz 11 ff.
[5] Nach Art. 61 EG Verordnung 2157/2001 unterliegt die SE hinsichtlich der Aufstellung ihres Jahresabschlusses, des Lageberichts, der Prüfung sowie der Offenlegung den Vorschriften, die für AG in dem Sitzstaat der SE gelten. Für Kreditinstitute oder F...

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