2.1 Angaben zu Verbindlichkeiten mit mehr als fünf Jahren Restlaufzeit und zu gesicherten Verbindlichkeiten (Abs. 1 Nr. 1)

 

Rz. 9

Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren ist im Konzernanhang gesondert ohne eine weitere Aufgliederung anzugeben. Eine Aufgliederung, wie für den Einzelabschluss nach § 285 Nr. 2 HGB sowie nach § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. § 268 Abs. 5 HGB zwingend geboten, ist allerdings gängige Praxis. Die Angabe für den Konzernabschluss impliziert eine vorher durchzuführende SchuldenKons; eine bloße Zusammenfassung aus den Einzelabschlüssen ist nicht zulässig. Ein Davon-Ausweis für verbindliche Unt, die nicht konsolidiert sind, ist nicht erforderlich.[1]

 

Rz. 10

Analog sind gesicherte Verbindlichkeiten als Gesamtbetrag für den Konzern anzugeben. Auch hier ist eine vorherige SchuldenKons vorzunehmen.[2] Gesicherte Verbindlichkeiten sind zu quantifizieren und nach Art und Form der Sicherheiten zu benennen (§ 285 Rz 8 ff.).

 

Rz. 11

Die Gesamtbeträge der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren und der gesicherten Verbindlichkeiten beinhalten auch Beträge gegenüber nicht in den KonsKreis einbezogenen KonzernUnt sowie die nicht-konsolidierten Beträge gegenüber GemeinschaftsUnt. Eine gesonderte Angabe dieser Beträge ist nicht erforderlich.

 

Rz. 12

Aufgrund der geforderten Angabepflichten ist ein Verbindlichkeitenspiegel empfehlenswert, in dem eine Aufgliederung der langfristigen und der gesicherten Beträge auf die Einzelposten vorgenommen werden kann. Dies kommt einer freiwilligen Angabe gleich.

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 315 HGB Rz 5.
[2] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. G Tz 702.

2.2 Angaben zu außerbilanziellen Geschäften (Abs. 1 Nr. 2)

 

Rz. 13

Unter außerbilanziellen Geschäften werden Geschäfte verstanden, die von KonzernUnt getätigt werden, aber keinen Einzug in den Konzernabschluss finden. Beispiele hierfür sind Factoring, Pensionsgeschäfte, Konsignationslagervereinbarungen, Verträge mit unbedingter Zahlungsverpflichtung, Forderungsverbriefungen über gesonderte Ges. oder nicht rechtsfähige Einrichtungen, Verpfändung von Aktiva, Leasingverträge oder die Auslagerung von Tätigkeiten. Zweck der Anhangangaben ist die Berichterstattung über Risiken und Chancen, die sich aus diesen Geschäften ergeben und sich auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns auswirken können. Dies ist der Fall, wenn sich aus den außerbilanziellen Geschäften ein künftiger Ressourcenabfluss ergeben könnte, wobei immer auf den Einzelfall abzustellen ist. Ist dies gegeben, ist eine Anhangangabe zwingend. Dabei sind nicht nur die Chancen und Risiken zu nennen, es ist auch auf die Art und den Zweck des Geschäfts einzugehen.

 

Rz. 14

Mit dem BilRUG neu aufgenommen wurde die verpflichtende Darstellung der finanziellen Auswirkungen von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften. Dies ist allerdings nur als Konkretisierung zu werten, da es bereits schon in der alten Fassung des Abs. 1 Nr. 2. h. M. war, die Auswirkungen von Chancen und Risiken in positiver und negativer Art auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns anzugeben, wobei diese sowohl in quantitativer als auch qualitativer Form erfolgten.

 

Rz. 15

Ebenfalls neu mit dem BilRUG eingeführt wurde die Einschränkung der Berichterstattung auf Geschäfte mit wesentlichen Chancen und Risiken.

 

Rz. 16

Mit der Änderung des § 290 Abs. 2 HGB sind nun Zweckges. in den Konzernabschluss einzubeziehen. Sollten dennoch Gründe dafür sprechen, Zweckges. nicht in den Konzernabschluss einzubeziehen, sind zumindest Angaben über die Zweckges. zu machen. § 314 Abs. 1 Nr. 2 HGB hat somit eine Auffangfunktion.

 

Rz. 17

Nicht angabepflichtig sind außerbilanzielle Geschäfte von nicht in den Konzernabschluss einbezogenen KonzernUnt. Hierzu gehören regelmäßig nicht konsolidierte TU, GemeinschaftsUnt und assoziierte Unt.[1] Gleiches gilt für i. R. d. Kons. eliminierte außerbilanzielle Geschäfte.

[1] Vgl. IDW RS HFA 32.32.

2.3 Angaben zu sonstigen Verpflichtungen (Abs. 1 Nr. 2a)

 

Rz. 18

Der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen ist anzugeben, sofern dieser für die Finanzlage des Konzerns von Bedeutung ist. Dabei handelt es sich um eine Wahlpflichtangabe (Rz 143), die dann von Bedeutung ist, wenn die finanziellen Verpflichtungen für die Beurteilung des künftigen finanziellen Spielraums des Konzerns erheblich sind.[1] Zusätzlich ist ein Davon-Vermerk für die finanziellen Verpflichtungen gegenüber nicht einbezogenen TU aufzunehmen.

 

Rz. 19

Mit dem BilRUG wurden die Angaben zu den sonstigen Verpflichtungen erweitert. Es sind ein Davon-Vermerk für Altersversorgungsverpflichtungen und ein Davon-Vermerk für finanzielle Verpflichtungen gegenüber assoziierten Unt aufzunehmen.

 

Rz. 20

Eine gesonderte Angabepflicht besteht dabei nach Art. 28 Abs. 2 EGHGB für nicht passivierte Pensionsaltzusagen. Sie sind als Fehlbetrag gesondert im Konzernanhang aufzuführen. Die Regelung ist deckungsgleich mit der des Einzelabschlusses.[2]

 

Rz. 21

Empfehlenswert ist die Aufgliederung der einzelnen Verpflichtungen mit Angaben zu den Fristigkeiten, um eine bessere Darstellung der tatsäch...

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