2.1 In den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen

 

Rz. 6

§ 311 Abs. 1 Satz 1 HGB enthält eine Legaldefinition des Begriffs assoziiertes Unt. Ein assoziiertes Unt ist ein nicht in den Konzernabschluss einbezogenes Unt, an dem ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unt nach § 271 Abs. 1 HGB beteiligt ist und einen maßgeblichen Einfluss auf dessen Geschäfts- und Finanzpolitik ausübt.[1] In den Konzernabschluss einbezogene Unt sind gem. § 290 HGB das MU und die im Wege der VollKons einbezogenen TU.

 

Rz. 7

Assoziierte Unt i. S. d. § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB sind keine einbezogenen Unt, denn sie unterliegen keinem beherrschenden Einfluss i. S. d. § 290 HGB. Das Gleiche gilt auch für GemeinschaftsUnt.[2] Aus der Sicht der an dem GemeinschaftsUnt beteiligten Unt üben beide zusammen zwar einen beherrschenden Einfluss auf das GemeinschaftsUnt aus. Jedes Unt für sich genommen übt jedoch allenfalls maßgeblichen Einfluss aus. Damit fallen Beteiligungen von assoziierten Unt oder GemeinschaftsUnt an anderen Unt aus dem Anwendungsbereich des § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB heraus.[3]

[1] Assoziierte Unt sind keine "verbundenen Unternehmen" i. S. d. §§ 271 Abs. 2 HGB, 15 AktG; vgl. WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 16. Aufl. 2019, Abschn. G, Fn. 709 zu Tz 607 – in der Neuauflage nicht mehr enthalten.
[2] Vgl. auch Gschrei, Beteiligungen im Jahresabschluss und Konzernabschluss, S. 138; ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 311 HGB Rz 35, mit Diskussion der Argumente.
[3] Hiervon streng zu unterscheiden ist die zu bejahende Frage, ob die von einem im Wege der QuotenKons in den Konzernabschluss einbezogenen GemeinschaftsUnt gehaltenen Anteile an einem assoziierten Unt in die Bewertung nach der Equity-Methode einzubeziehen sind, wenn Anteile an dem assoziierten Unt auch noch von vollkonsolidierten Unt gehalten werden; vgl. dazu auch ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 312 HGB Rz 27.

2.2 Beteiligung

 

Rz. 8

Erforderlich ist zudem, dass das in den Konzernabschluss einbezogene Unt an dem anderen Unt eine Beteiligung i. S. d. § 271 Abs. 1 HGB hält (vgl. zur Beteiligungsvermutung und zur Beteiligungsdefinition § 271 Rz 6 ff., 20 ff.). Dies erfordert eine Beteiligungsabsicht (§ 271 Rz 13 ff.). Fehlt dem die Anteile haltenden in den Konzernabschluss einbezogenen Unt die Beteiligungsabsicht, soll also keine dauerhafte Verbindung zu dem erworbenen Unt geschaffen werden, fehlt es am Tatbestandsmerkmal der Beteiligung i. S. d. § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB.[1] Auch Anteile an PersG sind grds. als Beteiligung anzusehen.

 

Rz. 9

Ebenso kann die Stellung als atypisch stiller Gesellschafter eine Beteiligung i. S. d. § 271 Abs. 1 HGB darstellen, wenn dem stillen Gesellschafter Kontroll- und Mitspracherechte eingeräumt worden sind und er als Mitunternehmer i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen ist.[2]

[1] Von einer dauernden Verbindung wird man grundsätzlich sprechen können, wenn die Anteile länger als ein Jahr gehalten werden. Indizien für eine dauerhafte Verbindung sind bspw. gemeinsame Projekte, personelle Verflechtungen oder bestehende vertragliche Bindungen; so auch Baetge/Kirsch/Thiele, Konzernbilanzen, 14. Aufl. 2021, S. 387 m. w. N.
[2] So auch ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 311 HGB Rz 12.

2.3 Maßgeblicher Einfluss

2.3.1 Inhaltliche Bedeutung

 

Rz. 10

Das Gesetz sieht keine Definition des Begriffs "maßgeblicher Einfluss" vor. Ähnlich wie der Begriff des beherrschenden Einflusses ist der Begriff des maßgeblichen Einflusses einer abstrakten Definition nur schwer zugänglich.[1] Zur Interpretation ist eine Einordnung in den Sinnzusammenhang der gesetzlichen Kategorien der Einflussnahme hilfreich.

Im Vergleich zum beherrschenden Einfluss ist der maßgebliche Einfluss eine schwächere, mit geringerer Intensität ausgestattete Form der Einflussnahme.[2] Es ist insb. nicht erforderlich, dass den Interessen des beteiligten Unt in sämtlichen Entscheidungen Rechnung getragen werden muss.[3]

 

Rz. 11

Unter Beachtung der Systematik des Gesetzes dürfte nichts dagegen sprechen, die gemeinsame Führung i. S. d. § 310 HGB als einen Spezialfall des maßgeblichen Einflusses und Grenzfall zum beherrschenden Einfluss einzustufen. Der maßgebliche Einfluss erreicht äußerstenfalls die paritätische Mitwirkung in den unternehmenspolitischen Entscheidungen. In diesen Fällen besteht ein Wahlrecht zur Anwendung der QuotenKons oder der Equity-Methode.[4]

 

Rz. 12

Maßgeblicher Einfluss lässt sich im Wege einer Negativabgrenzung also dahingehend interpretieren, dass Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung nicht ohne Mitwirkung und nicht gegen den Willen des beteiligten Unt getroffen werden.[5] Damit geht der maßgebliche Einfluss über den mit der Wahrnehmung von Gesellschafterrechten üblicherweise verbundenen Einfluss hinaus.[6]

[1] So bereits Maas/Schruff, WPg 1986, S. 244, zur Abgrenzung der einheitlichen Leitung vom maßgeblichen Einfluss. Nach DRS 26.7 wird ein maßgeblicher Einfluss als tatsächliche Mitwirkung verstanden, ohne dass damit eine Beherrschung oder gemeinsame Führung verbund...

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