1.3.1 Persönlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 6

Der Konzernanhang ist bei KapG und bei PersG i. S. d. § 264a HGB, die der Konzernrechnungslegungspflicht des § 290 HGB unterliegen und bei denen keine Befreiungsgründe vorliegen (§ 290 Rz 17 ff.), innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Konzern-Gj aufzustellen.[1] Bei kapitalmarktorientierten KapG gem. § 264d HGB (§ 264d Rz 1 ff.) reduziert sich die Frist um einen Monat auf vier Monate. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen.

 

Rz. 7

Befreiungsmöglichkeiten ergeben sich aus der größenabhängigen Befreiung nach § 293 HGB sowie aus einer Befreiung durch übergeordnete Konzernabschlüsse nach §§ 291 und 292 HGB. Die befreiende Wirkung nach § 291 Abs. 2 Nr. 2 HGB bzw. § 292 Abs. 1 Satz 1 HGB ist dabei an einen den Vorschriften der 7. EG-RL entsprechenden Konzernabschluss oder einen gleichwertigen informativen Abschluss geknüpft. Ein entsprechender Konzernanhang oder vergleichbare Erläuterungen in dem übergeordneten Konzernabschluss werden vorausgesetzt.

 

Rz. 8

Eine weitere Befreiung von der Aufstellungspflicht eines Konzernabschlusses nach HGB ergibt sich aus der Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards. Nach § 315e HGB haben deutsche MU, deren Wertpapiere in einem EU-Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind, nach Art. 4 der IAS-VO ihren Konzernabschluss verpflichtend nach den IFRS aufzustellen. Unt, die die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an einem organisierten Markt beantragt haben, sind ebenfalls zur Anwendung der IFRS gem. § 315e Abs. 2 HGB verpflichtet. Zur Sicherung des Informationsgehalts von Angaben über die IFRS hinaus regelt § 315e HGB, welche HGB-Vorschriften zusätzlich zu befolgen sind. Nicht kapitalmarktorientierten MU ist es nach § 315e Abs. 3 HGB gestattet, freiwillig die IFRS für die Aufstellung des Konzernabschlusses anzuwenden.

 

Rz. 9

Angabepflichten im Konzernanhang ergeben sich rechtsformunabhängig auch aus § 11 PublG, sofern das MU die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 PublG erfüllt. Erleichterungen von den Angabepflichten ergeben sich aus § 13 Abs. 3 PublG insofern, als dass Angaben zur Organvergütung gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB unterbleiben können. Ferner sind Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften von der Erstellung einer Kapitalflussrechnung und eines Eigenkapitalspiegels befreit.

 

Rz. 10

Branchenbezogene Erleichterungen existieren gem. § 340i Abs. 2 Satz 2 HGB für Kreditinstitute und gem. § 341j Abs. 1 Satz 2 HGB für VersicherungsUnt, wobei branchenspezifische Angabepflichten zu beachten sind.

 

Rz. 11

Erstellt ein ausländisches MU einen (Teil-)Konzernabschluss für einen inländischen Teilkonzern so hat auch das MU einen Konzernanhang zu erstellen.

[1] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. G Rz 647.

1.3.2 Zeitlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 12

Beteiligungen an großen Unt durch börsennotierte Unt (§ 313 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2; Rz 106) unterliegen durch das KapCoRiLiG[1] erweiterten Angabepflichten für nach dem 31.12.1998 beginnende Gj (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 EGHGB).

 

Rz. 13

Konzernabschlüsse sind durch das EuroEG[2] für nach dem 31.12.1998 endende Gj verpflichtend in Euro zu erstellen.

 

Rz. 14

Für nach dem 31.12.2003 beginnende Gj sind Angaben zu den derivativen Finanzinstrumenten und zu den zu Finanzanlagen gehörenden Finanzinstrumenten nach § 314 Abs. 1 Nr. 10 und 11 HGB gem. Art. 58 Abs. 2 EGHGB erstmals in den Konzernanhang aufzunehmen.

 

Rz. 15

Für nach dem 31.12.2004 beginnende Gj sind nach Art. 58 Abs. 3 EGHGB Angaben des Honorars für den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses gem. § 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB in den Konzernanhang aufzunehmen.

 

Rz. 16

§ 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a HGB wurde mit dem Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz[3] neu gefasst. Demnach sind umfangreiche Angaben zu Vorstandsgehältern von Vorständen börsennotierter AG im Konzernabschluss für nach dem 31.12.2005 beginnende Gj aufzunehmen. Ausnahmen sind gem. § 286 Abs. 5 HGB möglich. In diesem Fall kann eine Veröffentlichung für max. 5 Jahre unterbleiben, soweit die HV mit drei Viertel-Mehrheit, bezogen auf das vertretene Grundkapital, dies beschließt (§ 314 Rz 46).

 

Rz. 17

Die Vorschriften für den Konzernanhang sind mit dem TUG[4] auch für den verkürzten Halbjahreskonzernabschluss gem. § 115 i. V. m. § 114 WpHG seit dem Gj 2007 relevant, sofern Unt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG erfüllen.

 

Rz. 18

Durch das BilRUG kommt es zu diversen Änderungen und Ergänzungen bei den Angabepflichten. Eine zentrale Änderung ist die Verlagerung des Anlagespiegels, der nach § 268 Abs. 2 HGB i. V. m. § 298 HGB in der Konzernbilanz oder im Konzernanhang zu positionieren war, in den Konzernanhang. Zudem werden eine zusätzliche Aufgliederung der Abschreibungen und die Angabe von aktivierten Fremdkapitalzinsen verlangt (§ 313 Abs. 4 HGB). In § 314 HGB werden diverse Positionen geändert und fünf weitere Angabepflichten angehängt. Konkret wurde § 314 Abs. 1 Nr. 2–4, Nr. 6 Buchst. c, Nr. 7a, Nr. 7b, Nr. 10, Nr. 13 und Nr. 18–26 HGB geändert, neu gefasst oder angefügt. Anzuwenden sind die Regelunge...

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