Rz. 6

Relevant ist die Regelung des § 330 HGB grds. für alle KapG. Neben KapG müssen KapCoGes die Vorgaben des § 330 HGB einhalten. Aufgrund eines Verweises in § 336 Abs. 3 HGB ist § 330 Abs. 1 HGB auch auf eG anzuwenden. Für Unt, die gem. PublG einen Abschluss zu erstellen haben, sehen die §§ 5 Abs. 3, 13 Abs. 4 PublG eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen des § 330 HGB vor.

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