Rz. 1

§ 277 HGB ergänzt die in § 275 HGB kodifizierten allgemeinen Gliederungsvorschriften, indem hier Definitionen für die GuV-Posten "Umsatzerlöse" und "Bestandsveränderungen" gegeben werden. Mit dem BilRUG ist die Pflicht zum gesonderten Ausweis "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" entfallen, sodass diese nicht mehr in § 277 HGB definiert werden. Mit dieser Streichung geht die neue Pflicht zur Anhangangabe außergewöhnlicher Erträge und Aufwendungen einher (§ 285 Nr. 31 HGB; § 285 Rz 172 ff.).

 

Rz. 2

Für die Beträge "außerplanmäßige Abschreibungen" und "Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahme und aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungsvertrages oder eines Teilgewinnabführungsvertrages erhaltene oder abgeführte Gewinne" wird der gesonderte Ausweis gefordert, der im Fall der außerplanmäßigen Abschreibungen wahlweise durch Anhangangaben erfolgen kann.

Zudem wird der gesonderte Ausweis von Erträgen und Aufwendungen aus der Abzinsung und der Währungsumrechnung vorgeschrieben. Seit dem BilRUG sind außerordentliche Posten nicht mehr in der GuV auszuweisen, sondern nur noch im Anhang anzugeben. Zugleich enthält § 277 HGB keine Vorgaben zur Erläuterungspflicht periodenfremder Erträge und Aufwendungen mehr. Diese Erläuterungspflicht ergibt sich nunmehr aus § 285 Nr. 32 HGB (§ 285 Rz 175).

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