Rz. 1

Kaufleute (§§ 1ff. HGB) unterliegen den Vorschriften der §§ 238ff. HGB. Das gilt auch für Unternehmen mit Kaufmannseigenschaft einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands. Fehlt es diesen Unternehmen an Rechtspersönlichkeit, gewährt § 263 HGB von den §§ 238ff. HGB abweichenden landesrechtlichen Vorschriften Vorrang gegenüber den §§ 238ff. HGB. Die meisten Bundesländer haben landesrechtliche Vorschriften veröffentlicht. § 263 HGB betrifft insb. kommunale Eigenbetriebe.[1] Für Unternehmen, die dem PublG unterliegen, enthält § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a PublG eine vergleichbare Vorschrift.

[1] Vgl. Reich/Szczesny/Voß, in Heidel/Schall, HGB Handkommentar, 2. Aufl. 2015, § 263 HGB Rn 1.

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