Rz. 1

Die Vorschriften der §§ 258 bis 261 HGB dienen der Beweiserhebung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und knüpfen an die Beweissicherungsfunktion von Handelsbüchern an. Als selbstständige Vorschrift ergänzt § 258 HGB die Vorschriften der §§ 422, 423 ZPO. Gerichte können auf der Rechtsgrundlage des § 258 Abs. 1 HGB die Vorlage von Handelsbüchern eines Kaufmanns im Rechtsstreit anordnen. Anders als nach § 142 ZPO bedarf es dazu keiner Bezugnahme auf die Handelsbücher durch eine der Streitparteien. Dies soll den Gerichten den Zugriff auf die Handelsbücher als bedeutende Beweise sichern und die Beweisführung erleichtern und beschleunigen.[1] Die Anordnung auf Vorlage betrifft insb., aber nicht ausschl. die Handelsbücher nicht beweisführender Kaufleute im Rechtsstreit. Unberührt bleiben die Pflichten eines Prozessgegners des Beweisführers zur Vorlage von Urkunden nach §§ 415ff. ZPO.

[1] Vgl. Pöschke, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2014, § 258 Rn 9; Reich/Szczesny/Voß, in Heidel/Schall, HGB Handkommentar, 2. Aufl. 2015, § 258 HGB Rn 5.

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