1.1 Regelungszweck und Inhalt

 

Rz. 1

I. R. d. Reform des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens durch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuches wurde § 335a HGB neu eingefügt. Hierbei wurden die bisher in § 335 Abs. 4, 5 und 5a HGB getroffenen Regelungen zur Überprüfung der Entscheidungen des BfJ in den § 335a HGB verschoben, verbunden mit der Einführung der Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidungen im Beschwerdeverfahren.[1] Durch die Konzentration der Regelungen zum gerichtlichen Verfahren in einer gesonderten Vorschrift soll die Verständlichkeit der Regelungen im Ordnungsgeldverfahren erhöht werden. Daneben soll durch die Einführung der Rechtsbeschwerde und damit einer Überprüfung von Beschwerdeentscheidungen in zweiter Instanz eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden. Die bisherigen Regelungen in § 335 Abs. 5 HGB a. F. führten zu einer Alleinzuständigkeit des LG Bonns, gegen dessen Entscheidungen keine Rechtsmittel statthaft waren. Da aufgrund der großen Anzahl von Verfahren mehrere Kammern mit den Ordnungsgeldentscheidungen befasst waren, kam es in der Vergangenheit zu differierenden Entscheidungen. Zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung war die Einführung einer zweiten Instanz notwendig geworden.[2]

[1] Zur bis dahin gültigen Regelung in § 335 Abs. 4, 5 und 5a HGB vgl. Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 335 HGB, 3. Aufl. 2012.
[2] Vgl. BT-Drs. 17/13221 v. 23.4.2013 S. 6 ff.

1.2 Anwendungsbereich

 

Rz. 2

§ 335a HGB trifft abschließend Regelungen über das gerichtliche Rechtsmittelverfahren im Bereich des Ordnungsgeldverfahrens. § 335a Abs. 1, 2 und 4 HGB gelten für Jahres- und Konzernabschlüsse, aufgrund der Verschiebung aus § 335 HGB bereits fort- bzw. rückwirkend für Gj., die nach dem 30.12.2012 enden. Die Regelungen über die Rechtsbeschwerde in § 335a Abs. 3 HGB sind erstmals für Ordnungsgeldverfahren anzuwenden, die nach dem 31.12.2013 eingeleitet werden.[1]

1.3 Normenzusammenhänge

 

Rz. 3

Die Regelungen des § 335a HGB sind Teil der Regelungen zum Ordnungsgeldverfahren, welche zur Erfüllung europarechtliche Vorgaben notwendig waren (§ 335 Rz 5).

Sowohl für das Beschwerde- wie auch das Rechtsbeschwerdeverfahren wird neben den eigenen Verfahrensvorschriften ergänzend auf die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) verwiesen.

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