1.1 Inhalt und Anwendungsbereich

 

Rz. 1

Die Konzern-GuV als weiterer Bestandteil des Konzernabschlusses wird durch Addition der Einzel-GuV-Rechnungen der zu konsolidierenden Unt zur Summen-GuV mit anschließender Bereinigung um innerkonzernliche Einflüsse gewonnen. Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung bewirkt, dass in der Konzern-GuV ausschließlich Erfolgsbeiträge aus Geschäften mit fremden Dritten erfasst und dem Einheitsgrundsatz des § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB entsprechend aufgeschlüsselt werden; dazu ist eine Aufrechnung korrespondierender innerkonzernlicher Aufwendungen und Erträge der Summen-GuV und/oder die Umgliederung einzelner Erfolgskomponenten in andere GuV-Posten erforderlich.

 

Rz. 2

Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung ist zwar eng mit der als Bewertungsvorschrift konzipierten Zwischenergebniseliminierung verflochten; sie ist aber unabhängig davon durchzuführen, ob Zwischenergebnisse zu eliminieren sind oder nicht. Abb. 1 zeigt die Einordnung der Aufwands- und Ertragskonsolidierung in die zur Realisierung des Einheitsgrundsatzes notwendigen Konsolidierungsmaßnahmen.

Abb. 1: Einordnung der Aufwands- und Ertragskonsolidierung

1.2 Normenzusammenhang

 

Rz. 3

Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung gem. § 305 HGB ist – wie die KapKons gem. § 301 HGB die SchuldenKons gem. § 303 HGB und die Zwischenergebniseliminierung gem. § 304 HGB – eine Folge des in § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB verankerten Einheitsgrundsatzes. Die Gliederung einer Konzern-GuV orientiert sich gem. § 298 Abs. 1 HGB an den für die Einzel-GuV einer großen KapG geltenden Gliederungsvorschriften des § 275 HGB. Sowohl § 13 Abs. 2 PublG als auch branchenspezifisch die §§ 340i und 341j HGB verweisen auf § 305 HGB.

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