Rz. 1

§ 335b HGB wurde durch das KapCoRiLiG[1] eingeführt. Nach § 335b HGB gelten die Strafvorschriften der §§ 331333 HGB, die Bußgeldvorschriften des § 334 HGB und die Ordnungsgeldvorschriften des § 335 HGB, die nach dem Wortlaut dieser Vorschriften nur für KapG gelten, auch für oHG und KG i. S. d. § 264a HGB. Dies bedeutet, dass PersG, Stiftungen und eG, bei denen nur eine KapG phG ist, den KapG bzgl. der strengen Bilanzvorschriften gleichgestellt sind.

 

Rz. 2

Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs i. S. d. §§ 331ff. HGB sind dann jeweils die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der persönlich haftenden KapG, Stiftung oder eG, die die oHG oder KG vertritt.

[1] Gesetz v. 24.2.2000, BT-Drs. 14/1806 v. 15.10.1999.

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