Mit der Neureglung zu § 153 Abs. 4 AO soll auch eine Anpassung des § 180 AO erfolgen.

Nach § 180 Abs. 1 AO wird folgender neuer Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen können gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid). Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird."

Teilabschlussbescheide: Der bisherige § 180 AO enthält eine abschließende Aufzählung von Fällen, in denen Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen sind. Durch die mit § 180 Abs. 1a AO n.F. neu geschaffene Möglichkeit, bereits während der laufenden Außenprüfung fortan auch Teilabschlussbescheide zu erlassen, wird das Ziel verfolgt, dass Steuerpflichtige frühzeitig Rechtssicherheit erlangen. Bei sich abgeschlossenen und abschließend geprüften Sachverhalten können die abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen bereits vor Abschluss der Außenprüfung insoweit gesondert festgestellt werden. Die Entscheidung über den Erlass von Teilabschlussbescheiden steht hierbei im Ermessen der Finanzbehörde. Beantragt der Steuerpflichtige den Erlass eines Teilabschlussbescheids, reduziert sich dieses Ermessen allerdings dahingehend, dass ein Teilabschlussbescheid nur dann ergehen soll, wenn der Steuerpflichtigen daran ein erhebliches Interesse hat und er dies glaubhaft macht.

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