(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen, und zwar

 

1.

Über die Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Gewährung der Bergmannsprämien und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen,

 

2.

Über die Regelung des Verfahrens bei der Gewährung der Bergmannsprämien und über das Abrechnungsverfahren,

 

3.

Über die nähere Abgrenzung des Personenkreises,

 

4.

Über die nähere Bestimmung der in § 2 verwendeten Begriffe.

 

(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

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