Leitsatz

Aufwendungen (auch Zinsen), die vor Bezug einer eigengenutzten Wohnung entstehen, sind als → Vorkosten abziehbar (§ 10e Abs. 6 EStG, ab 1991: § 10e Abs. 6a EStG). Vorauszusetzen ist, daß tatsächlich eine eigene Wohnung angeschafft oder hergestellt wird.

Wird ein Darlehen am 12. 2. 1987 für einen Grundstückskaufvertrag bereitgestellt, von dem der Steuerpflichtige am 1. 10. 1987 zurücktritt, und wird das zugesagte Darlehen schließlich für den Kauf eines anderen Objekts (Anschaffung eines herzustellenden Einfamilienhauses auf Erbbaurecht im Mai 1990) verwandt, das tatsächlich im Dezember 1991 bezogen wird, ist zu unterscheiden ( → Erbbaurecht/Erbbauzinsen ):

  • l die bis zum Rücktritt aufgewandten Bereitstellungszinsen sind nicht als Vorkosten anzuerkennen;
  • l die ab dem Rücktritt nach der „Umwidmung” des Darlehens auf das neue Objekt angefallenen Bereitstellungszinsen sind Vorkosten.
 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 04.11.1998, X R 140/95

Anmerkung:

Es ist zu bedauern, daß der BFH nicht auch die vor dem Rücktritt angefallenen Bereitstellungszinsen als Vorkosten anerkannt hat. Denn es hätte sich auch argumentieren lassen, das Darlehen sei von Anfang an für eine Wohnung i. S. des § 10e EStG bereitgestellt worden. Der Rücktritt von dem ersten Objekt war keine endgültig fehlgeschlagene Maßnahme. Dem Darlehensgeber war es mehr oder weniger gleichgültig, welches konkrete Objekt er finanzieren sollte. Der Steuerpflichtige andererseits gab seinen Plan, sich eine eigene Wohnung zu schaffen, mit dem Rücktritt nicht auf. Er änderte lediglich die Zielrichtung von dem Objekt A auf das Objekt B.

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