FinMin Baden-Württemberg, 05.02.1997, 3 - S 0820/16

 

Allgemeines

Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine ist durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (in Kraft getreten am 1. Juli 1994[1]) und das Ergänzungsgesetz zum Jahressteuergesetz 1996[2]

vom 18. Dezember 1995 neu geregelt worden.

Lohnsteuerhilfevereine sind nach § 4 Nr. 11 StBerG auf die Hilfeleistung für ihre Mitglieder

I. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und bei sonstigen Lohnsteuersachen
II. im Veranlagungsverfahren in den im Gesetz bezeichneten Fällen

beschränkt.

Soweit die Hilfe nach Ziff. I oder II jedoch zulässig ist, berechtigt sie auch zur Hilfe bei Anträgen zur Freistellung oder Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer, bei Kindergeldsachen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes (EStG) und bei der Eigenheimzulage.

Die Befugnis erstreckt sich auch dann nicht auf Erklärungen in Feststellungsverfahren i.S.d. §§ 179 ff. AO, wenn sich diese auf die Feststellung des Abzugsbetrages nach § 10 e EStG oder der Bemessungsgrundlagen der Eigenheimzulage nach dem EigZulG beschränkt. Die Befugnis ist auch dann nicht gegeben, wenn ein Feststellungsergebnis steuerlich zu berücksichtigen ist (Ausnahmen: nachrichtliche Übernahme bei § 10 e EStG, der Bemessungsgrundlagen der Eigenheimzulage sowie bei den in den Beispielen 4 und 5 genannten Fällen).

 

I. Hilfeleistung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und bei sonstigen Lohnsteuersachen

Die Befugnis zur Hilfeleistung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und bei sonstigen Lohnsteuersachen erstreckt sich auf

  1. die allgemeine Beratung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,
  2. die Hilfeleistung bei der Eintragung von Freibeträgen oder sonstigen Angaben auf der Lohnsteuerkarte im Rahmen des § 4 Nr. 11 StBerG und
  3. die Hilfeleistung bei der Einkommensteuererklärung (einschließlich der Anlagen N und KSO) gem. Abschn. ll.

Die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen beschränkt sich auf den Arbeitnehmerbereich.

Praxis-Beispiel

Beispiel 1: Im Haushalt des alleinstehenden Arbeitnehmers lebt ein Kind unter 10 Jahren. Der Arbeitnehmer beschäftigt eine Hausangestellte, die für ihre Tätigkeit einen Bruttoarbeitslohn von monatlich 1500,- DM erhält. Der Arbeitnehmer bittet den Lohnsteuerhilfeverein, ihm bei der Lohnsteuer-Anmeldung zu helfen.

Stellungnahme: Obwohl die Anmeldung der Lohnsteuer eine Lohnsteuersache ist, darf der Lohnsteuerhilfeverein nicht tätig werden. Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern. Daraus folgt, daß die Mitgliedschaft in Lohnsteuerhilfevereinen nur den Arbeitnehmerbereich umfaßt. Die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer ist jedoch Aufgabe des Arbeitgebers § 41 a Abs. 1 EStG), also dem Arbeitgeberbereich zuzuordnen.

 

II. Hilfeleistung im Veranlagungsverfahren

Die Befugnis zur Hilfeleistung im Veranlagungsverfahren setzt voraus, daß das Mitglied Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit oder sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG bezogen hat. Ist einer dieser Grundtatbestände erfüllt, umfaßt die Beratungsbefugnis auch

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn die Einnahmen in dieser Einkunftsart den Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG und den Pauschbetrag für Werbungskosten nach § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG (derzeit 6 100,- DM, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten 12 200,- DM) nicht übersteigen, oder
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines selbstgenutzten Einfamilienhauses, einer selbstgenutzten Eigentumswohnung oder eines teilweise als eigene Wohnung genutzten Zweifamilienhauses des Mitglieds (gültig bis 1998: § 52 Abs. 21 EStG),
  • die Übernahme des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10 d EStG, soweit er gesondert festgestellt wurde. Eine Beratungsbefugnis hinsichtlich der Verteilung des Verlustabzugs § 10 d Abs. 1 Satz 4 und 5 EStG) besteht hingegen nicht.

Der Lohnsteuerhilfeverein ist nach Maßgabe des folgenden Beispiels zur Hilfeleistung befugt, wenn das Mitglied neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch Einkünfte aus anderen Einkunftsarten bezieht bzw. bezogen hat, hinsichtlich derer der Verein nicht tätig werden darf:

Praxis-Beispiel

Beispiel 2 a: Der Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr Arbeitslohn bezogen. Daneben hat er für eine schriftstellerische Tätigkeit ein Honorar von 600,- DM erhalten.

Praxis-Beispiel

Beispiel 2 b: Der Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr aus einer Halbtagsbeschäftigung 20 000,- DM Arbeitslohn bezogen. Außerdem erzielte er als Inhaber einer Gaststätte einen gewerblichen Gewinn von 500,- DM. Den Betriebseinnahmen von 8 000,DM standen Betriebsausgaben von 7 500,- DM gegenüber. Die Einnahmen aus Kapitalvermögen betrugen 400,- DM.

Praxis-Beispiel

Beispiel 2 c: Wie Beispiel 2 a, jedoch hat der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 900,- DM Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.

Stellungnahme: Für den Arbeitnehmer kommt in den Beispielsfällen 2 a und 2 b eine Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht § 46...

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