Der Lohnsteuerhilfeverein darf Mitglieder beraten, die Einnahmen aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit im Rahmen einer selbstständigen Arbeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher usw. beziehen, wenn diese in voller Höhe nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sind (3.000 EUR bis VZ 2025; ab VZ 2026: 3.300 EUR).
Für die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG sind 3 Voraussetzungen zu erfüllen:
Zeitlicher Aufwand: Die Tätigkeit muss vom zeitlichen Umfang nebenberuflich ausgeführt werden. Nebenberuflich wird eine Tätigkeit ausgeübt, wenn sie nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollerwerbs in Anspruch nimmt. Abweichend urteilte das Finanzgericht Köln, das diese strenge formalistische Sichtweise bei der Arbeitszeit mit überzeugenden Argumenten für überholt hält. Das Finanzgericht unterstellt bei mehr als einem Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs, dass eine Vergütung nur für die Arbeitszeit von maximal 14 Stunden gezahlt wird und der Betroffene die darüber hinausgehende Tätigkeit unentgeltlich erbringt. Es könne nicht sein, dass derjenige, der ein größeres ehrenamtliches Engagement zeige, nicht gefördert, sondern benachteiligt werde.
Art der Tätigkeit: Es sind nur bestimmte Tätigkeiten begünstigt:
- Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit,
- künstlerische Tätigkeiten,
- Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Auftraggeber: Der Auftraggeber für die Tätigkeit muss eine
- inländische juristische Person des öffentlichen Rechts
oder
- unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallende Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sein.
Beispiel 10
Nachhilfehonorar einer privaten Schülerhilfe
Frieda Fiedler erteilt Nachhilfeunterricht an einer privaten Schülerhilfe, die keinen...