Die Befugnis, einen verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG, der vom Finanzamt gesondert festgestellt wurde, in die Einkommensteuererklärung zu übernehmen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 StBerG ansonsten vorliegen, liegt auch dann vor, wenn der Verlust aus in § 4 Nr. 11b StBerG genannten Einkünften resultiert. Gleiches gilt[2] für die Befugnis zur Hilfeleistung bei der Verteilung des Verlustabzugs.[3]

[2] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.2.2023, BStBl 2023 I S. 399, Ziff. IV.

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