Der aktuelle Einführungserlass der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine datiert vom 13.2.2023.[1]

[1] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.2.2023, BStBl 2023 I S. 399.

5.1 Arbeitnehmertypische Einkünfte

Als arbeitnehmertypische Einkünfte dem Grunde nach von der Beratungsbefugnis umfasst sind lt. § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. a StBerG

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit[1]
  • sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen[2]
  • Einkünfte aus Unterhaltsleistungen[3] und
  • Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG, im Wesentlichen Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen sowie aus Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen.

In den Fällen, in denen ausschließlich die 4 vorgenannten Einkünfte vorliegen, ist der Verein uneingeschränkt beratungsbefugt, das bedeutet, die Höhe der erzielten Einnahmen bzw. Einkünfte ist unbeachtlich. Das Vorhandensein einer dieser Einkunftsarten ist Grundvoraussetzung für die Annahme der Beratungsbefugnis.

Die Befugnis umfasst

  • die allgemeine Beratung bei den in § 4 Nr. 11 Buchst. a und c StBerG genannten Einkünften und Einnahmen,
  • die Hilfeleistung bei der Eintragung von Freibeträgen oder sonstigen Angaben bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM),
  • die Hilfeleistung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung einschließlich der erforderlichen Anlagen und
  • die Hilfeleistung bei Anträgen zur Freistellung oder Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer.

Der Begriff "Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit" erfasst alle Bezüge, die nach ihrer Einkunftsart § 19 EStG zuzuordnen sind. Die Abrenzung erfolgt allein nach der Zuordnung der Einkunftsart. Das bedeutet, dass z. B. auch die Hilfestellung für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zulässig ist, auch wenn kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Einkünfte aus sonstigen wiederkehrenden Bezügen sind Leibrenten aus gesetzlichen oder privaten Versicherungen inklusive der Renten aus Veräußerungsgeschäften und wiederkehrenden Bezügen bei Vermögensübertragungen.

Bei Einkünften aus Unterhaltsleistungen handelt es sich im Wesentlichen um Unterhaltsleistungen des dauernd getrennt lebenden Ehegatten beim sog. Realsplitting.

Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG betreffen Bezüge aus privaten Altersvorsorgeverträgen (Riester-Verträge) und betrieblicher Altersversorgung, wenn diese nicht als Versorgungsbezüge zu erfassen sind (Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen).

Die Höhe der erzielten Einnahmen ist für die Beratungsbefugnis unbeachtlich.

5.2 Ausschluss der Beratungsbefugnis

In einer 2. Stufe definiert das Gesetz die für die Beratungsbefugnis schädlichen Einkünfte. Es handelt sich dabei um die sog. Gewinneinkunftsarten, nämlich um

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft[1]
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb[2] sowie
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit[3]

deren Vorhandensein die Beratungsbefugnis, abgesehen von § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b oder 72 EStG und den Arbeitgeberaufgaben im Zusammenhang mit Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, ausschließt. Es besteht keine Bagatellgrenze.[4]

Die Befugnis zur Hilfeleistung ist deshalb selbst dann ausgeschlossen, wenn die geringen Gewinneinkünfte aufgrund des Härteausgleichs wieder abgezogen werden[5] und damit de facto nicht der Besteuerung unterliegen. Auch bei Verlusten aus Gewinneinkünften besteht keine Beratungsbefugnis.

§ 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. b StBerG bestimmt zudem, dass die Ausführung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze die Beratungsbefugnis ausschließt, es sei denn, die betreffenden Einnahmen sind nach § 4 UStG umsatzsteuerfrei. Bisher sind für die Lohnsteuerhilfevereine Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten[6] und die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken[7] relevant. Dagegen ist die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen (Hotel- oder Ferienwohnung) nicht umsatzsteuerfrei. Sie unterliegt als sog. "sonstige Leistung" dem Regelsteuersatz von 19 %. Liegen die Umsätze unter 22.000 EUR pro Jahr, kann der Steuerpflichtige zwar von der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG Gebrauch machen und braucht, solange das der Fall ist, keine Umsatzsteuer abzuführen. Die Umsätze bleiben jedoch dem Grunde nach umsatzsteuerpflichtig mit der Folge, dass keine Beratungsbefugnis besteht. Das Gleiche gilt für die ausschließliche Vermietung von Containern, Stellplätzen oder Garagen und auch für Provisionen aus gelegentlichen Vermittlungen, soweit diese nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11 UStG fallen.

Mit Ausnahme der kurzfristigen Beherbergung und der Vermietung von Fahrzeugstellflächen sind die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Grundstücksteilen umsatzsteuerfrei. Das bedeutet auch, dass die Vermietung eines Ladenlokals oder Büros die Beratungsbefugnis nicht wegen einer Umsatzsteuerpflicht ausschließt. Es kommt die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 12 UStG zur Anwendung.

Zu bea...

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