Die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen beschränkt sich grundsätzlich auf den Arbeitnehmerbereich.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 19 
Umsatzsteuer-Voranmeldung[1]

Ein Arbeitnehmer lässt in die von ihm vermietete Wohnung von einem in den Niederlanden ansässigen Unternehmer neue Fenster einbauen. Der Arbeitnehmer bittet seinen Lohnsteuerhilfeverein, ihn bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu beraten.

Die Beratungsbefugnis erstreckt sich nur auf die Einkommensteuer und ihre Zuschlagsteuern, nicht jedoch auf die Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung darf nicht erstellt werden.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 20 
Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG[2]

Ein Arbeitnehmer hat 3 Eigentumswohnungen geerbt und lässt diese zum Zweck späterer Vermietung für 18.000 EUR renovieren (Erhaltungsaufwendungen). Der leistende Bauunternehmer legt keine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor.

Die Beratungsbefugnis erstreckt sich nur auf die Einkommensteuer des jeweiligen Mitglieds. Die Vornahme des Steuerabzugs und die Abführung des Abzugsbetrags erfolgen hingegen für Rechnung des leistenden Bauunternehmers, der Lohnsteuerhilfeverein ist dafür nicht zur Beratung befugt.

 
Wichtig

Grundsätzlicher Ausschluss der Beratungsbefugnis

Hat der Steuerpflichtige Einkünfte, für die keine Beratungsbefugnis besteht, z. B. gewerbliche Einkünfte, fehlt für den entsprechenden Veranlagungszeitraum die Befugnis für den gesamten Veranlagungsfall. Der Steuerpflichtige muss abgewiesen werden. Auch die bloße Hilfeleistung bei der laufenden Beratung in sonstigen Lohnsteuersachen, z. B. bei der Eintragung eines Freibetrags bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, ist dem Lohnsteuerhilfeverein nicht gestattet.

[1] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.2.2023, BStBl 2023 I S. 399, Ziff. IV.
[2] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.2.2023, BStBl 2023 I S. 399, Ziff. IV.

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