Die 15 Aktionspunkte betreffen folgende Bereiche, wobei für Einzelheiten auf die einzelnen Stichworte verwiesen wird:

Aktionspunkt 1: Steuerliche Herausforderungen der Digitalisierung

Der Bericht über die steuerlichen Probleme der Digitalisierung stellt eine umfassende Materialsammlung dar, hat aber keine konkreten Lösungen aufgezeigt, sondern weitere Analysen vorgeschlagen. In der Weiterentwicklung entstand das 2-Säulen-Konzept (Pillar I und Pillar 2) dem die G 20 – Finanzminister am 9./10. Juli 2021 zugestimmt haben. Die Fortentwicklung zu Gesetzesvorschlägen ist gegenwärtig in Arbeit.

Aktionspunkt 2: Hybride Gestaltungen

Hybride Gestaltungen liegen vor, wenn Finanzinstrumente oder Gesellschaftsformen in verschiedenen Staaten unterschiedlich qualifiziert werden. Dadurch können Zahlungen entstehen, die in dem Staat des Zahlenden steuerlich abgezogen, im Staat des Empfängers aber nicht besteuert werden (deduction – non inclusion: D/NI) oder in beiden Staaten als Betriebsausgaben abgezogen werden können (deduction – deduction: D/D). Die EU hat in ATAD II Regelungen hiergegen entwickelt, die in Deutschland in § 4k EStG umgesetzt wurden.[1]

Aktionspunkt 3: Standards für die Hinzurechnungsbesteuerung

Die Maßnahme zielt auf die Entwicklung von Mindeststandards für ein effektives System der Hinzurechnungsbesteuerung. Die EU hat dies in ATAD I aufgenommen. Deutschland hat die §§ 7ff AStG durch das ATAD-Umsetzungsgesetz entsprechend angepasst.

Aktionspunkt 4: Verhinderung von Steuerverkürzungen durch Regelungen zur Versagung des Zinsabzugs

Verhindert werden soll eine übermäßige Gesellschafter-Fremdfinanzierung, weil dadurch Besteuerungspotenzial aus dem Quellenstaat in den Staat des Zinsempfängers, der häufig in einem niedrig besteuernden Gebiet ansässig ist, verlagert werden kann. In ATAD I wurde eine Regelung entsprechend der deutschen Zinsschranke aufgenommen. Da dies den §§ 4h EStG, 8a KStG entspricht, war keine Anpassung des deutschen Rechts erforderlich.

Aktionspunkt 5: Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz

Der Aktionspunkt zielt insbesondere auf Steuerbegünstigungen für Einkünfte, der keine Wertschöpfung in dem besteuernden Staat entspricht, sowie auf Steueroasen. Betroffen sind in erster Linie Vorzugssysteme bei der Besteuerung von Patenteinnahmen (sog. Patentbox). Es wurde das Nexus-Prinzip eingeführt, wonach Aufwendungen für Rechteüberlassung nicht abziehbar sind, wenn sie im Empfängerland keiner effektiven Besteuerung unterliegen und in diesem Staat keine Wertschöpfung hinsichtlich der immateriellen Rechte erfolgt. Umgesetzt wurde dies in § 4j EStG.

Maßnahmen gegen Steueroasen zielen auf niedrig besteuernde Staaten oder Gebiete, die den OECD- und EU-Maßstäben an Transparenz dadurch nicht entsprechen, dass sie nicht an einem wirksamen Auskunftsverkehr teilnehmen. Umgesetzt wurde dies in dem Steueroasen-Abwehrgesetz.[2]

Aktionspunkt 6: Verhinderung von Abkommensmissbrauch

Die Maßnahmen richten sich gegen das Erschleichen von Abkommensvergünstigungen (Treaty Shopping). Entsprechende Klauseln sind in DBA enthalten, beispielsweise in der Limitation-of-Benefit-Klausel des Art. 29 OECD-MA 2017. Generelle Klauseln zur Vermeidung von Missbräuchen könnten, soweit sie noch nicht in DBA verankert sind, durch das Multilaterale Instrument (siehe Aktionspunkt 15) eingeführt werden. Daneben bestehen nationale Regeln, in Deutschland § 50d Abs. 9 EStG, aber auch § 42 AO.

Aktionspunkt 7: Aktualisierung des Betriebsstättenbegriffs

Im OECD-MA 2017 sind besondere Regeln aufgenommen worden, die Steuervermeidung durch Betriebsstättenkonstruktionen verhindern sollen. Zu nennen sind die Regeln gegen das Aufteilen von Tätigkeiten, um jeweils unter der Betriebsstättenschwelle zu bleiben (Anti-Segmentation-Rule), Einschränkung des Begriffs der Hilfstätigkeiten, die nicht zu einer Betriebsstätte führen, Regeln gegen Rubber-Stamping, bei dem der Vertragsschluss formal von dem Ständigen Vertreter auf das Stammhaus verlagert wird, und Einschränkungen des Begriffs des unabhängigen Ständigen Vertreters.

Diese Maßnahmen setzen eine Übernahme in die DBA voraus. Deutschland hat in einigen neu abgeschlossenen DBA diese Regeln übernommen, ist aber sehr zurückhaltend hinsichtlich einer Implementierung durch das multilaterale Instrument.

Aktionspunkte 8-10: Aktualisierung der Verrechnungspreisleitlinien

Die Verrechnungspreisrichtlinien der OECD wurden überarbeitet, wobei die Verrechnungspreise für immaterielle Wirtschaftsgüter im Vordergrund standen (sog. DEMPE-Ansatz).

Deutschland hat die Verwaltungsanweisungen zu den Verrechnungspreisen überarbeitet und zusammengefasst. Dabei wurde angeordnet, der Beurteilung der Verrechnungspreise die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien zugrunde zu legen.[3]

Aktionspunkt 11: Entwicklung von Methoden und Regelungen, um Daten über Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen zu erlangen

Die Studien haben ergeben, dass sich die Steuermindereinnahmen durch Steuerplanung auf etwa 4-10 % d...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge