Leitsatz

Die gesetzliche Regelung, nur während der ersten drei Monate den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nach Begründung der doppelten Haushaltsführung zuzulassen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da es während dieser Frist nach allgemeiner Lebenserfahrung möglich ist, sich in die Versorgungssituation am neuen Arbeitsort einzufinden.

 

Sachverhalt

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Mehraufwendungen für Verpflegung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend. Diese hat das Finanzamt nicht berücksichtigt mit der Begründung, sie seien nur für die ersten drei Monate berücksichtigungsfähig. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren trägt der Kläger im Klageverfahren vor, dass die zeitliche Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Werbungskosten und damit auch der Berücksichtigung von Mehraufwendungen für Verpflegung verfassungswidrig sei, wenn eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliege.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG ist die Begrenzung des Abzugs von Verpflegungsaufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht verfassungswidrig. Insbesondere lässt sich dieser Schluss nicht aus der Begründung des Beschlusses des BVerfG vom 4.12.2002 (2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, BStBl 2003 II S. 534) ableiten. Hierin hatte das BVerfG festgestellt, dass es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, dass der Werbungskostenabzug für notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, bei einer Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt zwei Jahre begrenzt ist (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG 1996). Nicht Gegenstand dieser Entscheidung war die Frage, ob die Begrenzung des Abzugs von Mehraufwendungen für Verpflegung auf drei Monate seit Begründung der doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 5 i. V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 und 6 EStG) verfassungswidrig sei. Bei dieser Begrenzung handelt es sich um eine nach der Rechtsprechung des BVerfG zulässige Typisierung, die die Abwicklung von Massenverfahren erleichtert.

 

Hinweis

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hatte Erfolg und der BFH muss sich nun im Revisionsverfahren VI R 10/08 mit der Frage befassen. Um von einer positiven Entscheidung des BFH zu profitieren, sollten alle Betroffenen nun die Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ohne zeitliche Beschränkung beantragen und gegen die Ablehnung des Finanzamts unter Hinweis auf das o.a. Revisionsverfahren Einspruch einlegen. Diese Einspruchsverfahren ruhen dann nach § 363 Abs. 2 AO bis zur Entscheidung durch den BFH.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2007, 4 K 230/06

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