Der GewSt unterliegt der stehende Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 S. 1 GewStG); Steuerschuldner ist der Unternehmer, auf dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird (§ 5 GewStG); der Gewerbeertrag ist der nach dem EStG oder dem KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb (§ 7 S. 1 GewStG). Insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und Kürzungen nach § 9 GewStG ergibt sich dieses Objektsteuerprinzip.

Der "stehende" Gewerbebetrieb des Unternehmers ist somit Steuergegenstand. Dies erfordert

  • Kürzungen und
  • Hinzurechnungen

von Ergebnissen, die nicht mit diesem objektiven Gewerbebetrieb im Zusammenhang stehen (z.B. Ergebnisse eines anderen Betriebs [wie dem einer Unterpersonengesellschaft]; Finanzierungsanteile, die die Ertragskraft des objektiven Betriebs beeinflussen usw.). Dies ist z.B. der Hintergrund, weshalb die gewerbesteuerlich vorgetragenen Fehlbeträge nach § 10a Abs. 1 S. 1 GewStG bei einem Entfallen der Unternehmensidentität nicht mehr berücksichtigt werden und wegfallen.[5]

[5] BFH v. 28.4.1977 – IV R 163/76, BStBl. II 1977, 666 m.w.N.; Drüen in Brandis/Heuermann, § 10a GewStG, Rz. 46.

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