Unterscheidung nach Rechtsform ...: Hier ist zunächst zu unterscheiden zwischen den einzelnen Rechtsformen:

Während die GmbH kraft Rechtsform einen Gewerbebetrieb unterhält[6] und die sachliche GewSt-Pflicht grundsätzlich mit der Erlangung der Rechtsfähigkeit durch die Eintragung ins Handelsregister beginnt[7], beginnt die sachliche GewSt-Pflicht der gewerblich geprägten GmbH & Co. KG erst, wenn der werbende Betrieb in Gang gesetzt wurde.[8]

Beachten Sie: Letzteres gilt auch für Personengesellschaften, an denen eine GmbH als Mitunternehmerin beteiligt ist und selbst für eine GmbH, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht.[9]

... lässt sich nicht mit Objektsteuercharakter oder Äquivalenzprinzip begründen: Diese Unterscheidung des Beginns der sachlichen GewSt-Pflicht nach der Rechtsform lässt sich grundsätzlich nicht mit dem Objektsteuercharakter oder Äquivalenzprinzip begründen: Entweder der Gewerbebetrieb belastet die Infrastruktur der Gemeinden oder nicht. Entweder der Gewerbebetrieb beginnt mit der ersten Handlung oder erst mit Aufnahme der werbenden Tätigkeit. Die Differenzierung kann hier nicht mit der Rechtsform begründet werden.

[6] § 8 Abs. 2 KStG, § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG; Keß in Lenski/Steinberg, GewStG, § 2 Rz. 3010.
[7] R 2.5 Abs. 2 GewStR 2009; Keß in Lenski/Steinberg, GewStG, § 2 Rz. 3082.
[8] BFH v. 17.4.1986 – IV R 100/84, BStBl. II 1986, 527; Keß in Lenski/Steinberg, GewStG, § 2 Rz. 2215.
[9] BFH v. 25.10.1995 – I R 77/93, BFH/NV 1996, 506; Keß in Lenski/Steinberg, GewStG, § 2 Rz. 3081.

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