Leitsatz

1. Die Überlassung eines Fahrzeugs mit Chauffeur zu im Voraus vereinbarten und für zusätzliche fakultative Fahrtstrecken ist eine Beförderungsleistung i.S.v. § 3b UStG.

2. Die Steuerschuld aufgrund eines Steuerausweises in der Rechnung entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG i.d.F. des StÄndG 2003 erst mit der Ausgabe der Rechnung.

 

Normenkette

§ 3a, § 3b, § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG 2005 i.d.F. des StÄndG 2003, Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Die Klägerin bot für Konzert- und Sportveranstaltungen im europäischen Ausland sog. Drivingservices für alle Transportnotwendigkeiten und Transportwünsche der Künstler an mit Luxuslimousinen, Fahrern mit Orts- und Sprachkenntnissen und "guten Umgangsformen". Das FA verneinte wegen der besonderen Bedingungen eine bloße Beförderungsleistung (§ 3b). Auch das FG nahm eine Leistung eigener Art an, bei der die Beförderung nicht prägend sei (FG Nürnberg, Urteil vom 17.3.2009, 2 K 1474/2007, Haufe-Index 2187144).

 

Entscheidung

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Bei den vom FG als leistungsprägend beurteilten Umständen (Luxusfahrzeuge, Fahrer mit Sprachkenntnissen und guten Umgangsformen, sowie der "Fahrbereitschaft" zwischen mehreren Beförderungen) handele es sich lediglich um Annehmlichkeiten, die der Beurteilung als Beförderungsleistung daher nicht entgegenstünden. Aus einem nicht entscheidungserheblichen Vergleich im Beschluss des XI. Senats vom 12.6.2008, XI B 201/07 (Haufe-Index 2016365), auf den sich das FG gestützt hatte, ergebe sich nichts anderes. Auch liege eine Vermietung nicht vor. Charakteristisch hierfür sei der Besitz, die Verantwortung für den Erhalt und die unversehrte Rückgabe der Fahrzeuge. Dagegen war die Klägerin nur verpflichtet, die "jederzeitige angenehme Mobilität" der Künstler sicherzustellen und den Kunden nicht wie ein Vermieter das Fahrzeug zu überlassen.

 

Hinweis

1. Beförderungsleistungen werden nach § 3b Abs. 1 UStG abweichend von § 3a UStG dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Diese unionsrechtskonforme zutreffende Sonderregelung soll – insbesondere bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen – sicherstellen, dass jeder Mitgliedstaat die (Teil-)Strecken tatsächlich besteuert, die in seinem Hoheitsgebiet liegen.

2. Befördern ist die räumliche Fortbewegung von Personen oder Gegenständen. Die Art des Beförderungsmittels ist nicht von Bedeutung. Auch Taxifahrten sind Beförderungsleistungen. Weiter steht der Beurteilung als Beförderungsleistung nicht entgegen, wenn ein Taxi vereinbarungsgemäß zwischen mehreren Beförderungen auf den Kunden wartet. Die Beurteilung als Beförderung ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil dem Kunden während der Beförderung zusätzliche Annehmlichkeiten geboten werden. Selbst die Qualität der Verpflegung und Unterbringung auf einem Schiff und die Verschaffung eines angenehmen Reiseerlebnisses ist nach einer BFH-Entscheidung der Beurteilung als Beförderung nicht hinderlich. Alle diese Kriterien erlauben daher nicht die Annahme, es liege eine Leistung eigener Art vor, bei der die Beförderung nicht prägend sei.

3. Zu beachten ist, dass § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG i.d.F. vor Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2003 für die Entstehung der Steuer aufgrund eines Steuerausweises ausschließlich auf die Steuerentstehung für die Leistung abstellte. Nach der Neufassung ab 2003 ist dagegen die Ausgabe der Rechnung maßgeblich. Die zur alten Fassung ergangene Rechtsprechung ist daher überholt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 8.9.2011 – V R 5/10

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