Überblick

Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Erklärung zur Feststellung der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen. Hinsichtlich der Abgabe der Feststellungserklärung ist § 153 BewG zu beachten, wonach das Finanzamt von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen kann. Dabei muss die Abgabefrist mindestens einen Monat betragen.[1]

Zuständig ist das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt. Soweit das örtlich zuständige Finanzamt erkennt, dass die Ausgangslohnsumme des Betriebs 0 EUR beträgt oder der Betrieb nicht mehr als fünf Beschäftigte hat, unterbleibt eine Feststellung der Ausgangslohnsumme, der Anzahl der Beschäftigten und der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen, da in diesen Fällen die Angaben für die Erbschaftsteuer nicht von Bedeutung sind.

Der Beitrag folgt der Gliederung des amtlichen Vordrucks.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage ist § 13a ErbStG, § 13c ErbStG, § 19a ErbStG, § 28a ErbStG. Aus Sicht der Finanzverwaltung sind die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 zu beachten. Diese finden Anwendung für alle Erwerbsfälle, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.8.2019 entsteht. Darüber hinaus gelten die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 auch für Erwerbsfälle, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer vor dem 22.8.2019 entstanden ist, soweit sie geänderte Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes betreffen, die vor dem 1.5.2019 anzuwenden sind. Beachtung finden müssen auch die Erbschaftsteuerhinweise 2019. Diese sind auf alle Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem 21.8.2019 entstanden ist oder entsteht.

Hinsichtlich der Lohnsumme sind dies inbesondere: R E 13a.4 – 8 ErbStR 2019 und H E 13a.4 – 8 ErbStH 2019 zur Lohnsummenregelung; R E 13a.9 ErbStR 2019 zum Verstoß gegen die Lohnsummenregelung; R E 13a.10 ErbStR 2019 zur Feststellung der Anzahl der Beschäftigten, der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen

Hinsichtlich der Rechtsprechung sind zu beachten: das BFH-Urteil vom 14.11.2018[2] zur Zahl der Beschäftigten und Lohnsummenregelung bei Holdinggesellschaften.

und das BFH- Urteil v. 5.9.2018[3]

zur Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Zahl der Beschäftigten für Zwecke der Schenkungsteuer.

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