2.1 Allgemeiner Hinweis zum Ausfüllen

Sofern der Platz im Formular nicht ausreicht, sind die Angaben in entsprechenden Beiblättern zu machen und diese dem Formular beizufügen.

Es ist auf jeden Fall der Gesamtwert der Vermögensgegenstände, die jeweils zusammen zu erfassen sind, in die entsprechende Summenspalte der Anlage einzutragen.

Einzutragen sind nur volle Euro-Beträge. Erforderlichenfalls ist eine Rundung vorzunehmen, die zugunsten des Steuerpflichtigen vorgenommen werden kann.

2.2 Abschnitt A – Allgemeine Angaben (Zeilen 1 bis 24)

In Zeile 2 ist anzugeben, um welche Art von Gemeinschaft oder Gesellschaft es sich handelt. In den Zeilen 3 bis 5 ist der Ort der Verwaltung der Gemeinschaft oder Gesellschaft einzutragen. Das Verwaltungsfinanzamt sowie die Steuernummer/Aktenzeichen/Wirtschafts-Identifikationsnummer der jeweiligen Gemeinschaft oder Gesellschaft sind in Zeile 6 aufzuführen.

In den Zeilen 7 bis 12 ist das Beteiligungsverhältnis des (bisherigen) Beteiligten auszuführen.

In der Zeile 8 ist die Höhe der Beteiligung einzutragen, in den Zeilen 9 bis 11 die Anschrift des Beteiligten und in Zeile 12 das Finanzamt (einschließlich Steuernummer/Aktenzeichen/Steuer-Identifikationsnummer).

In den Zeilen 13 bis 18 ist der Erwerber der Beteiligung aufzuführen. In der Zeile 14 ist die Höhe der auf den Erwerber übergegangenen Beteiligung einzutragen (mit Zähler, Nenner oder in Prozent).

In den Zeilen 15 bis 17 ist die Anschrift des Beteiligten und in Zeile 18 das Finanzamt (einschließlich Steuernummer/Aktenzeichen/Steuer-Identifikationsnummer) anzugeben.

In der Zeile 20 ist anzugeben, ob die Basisregelung nach § 151 Abs. 3 BewG angewendet werden soll.[1]

Bei mehrmaligem Erwerb einer wirtschaftlichen Einheit innerhalb eines Jahres hat das jeweilige Lagefinanzamt der Wertermittlung einen bereits festgestellten Grundbesitzwert (sogenannter Basiswert) zu Grunde zu legen, wenn innerhalb dieses Jahres keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind. Der Basiswert ist der für den ersten Erwerbsfall auf den jeweiligen Bewertungsstichtag ermittelte Grundbesitzwert. Dieser Basiswert gilt ab diesem Zeitpunkt für einen Zeitraum von einem Jahr. Nach Ablauf der Jahresfrist ist für den jeweils nächsten Erwerbsfall eine Bewertung nach den Verhältnissen vom Bewertungsstichtag durchzuführen und damit zugleich ein neuer Basiswert zu ermitteln.[2]

Handelt es sich um eine Personengesellschaft, gilt der Basiswert nur hinsichtlich des Wertes des Gesamthandsvermögens.[3]

Dagegen ist der Wert des Sonderbetriebsvermögens grundsätzlich gesondert zu ermitteln und anzusetzen.

In den Zeilen 22 bis 24 besteht Raum für sonstige Angaben.

[1] Zur Basisregelung s. auch R B 151.7 Abs. 3 ErbStR 2019 und R B 151.8 ErbStR 2019.
[2] R B 151.8 Abs. 1 ErbStR 2019.
[3] R B 151.8 Abs. 2 ErbStR 2019.

2.3 Abschnitt B – Vermögen nach dem Stand am Bewertungsstichtag (Zeilen 25 bis 129)

Das ausländische Sachvermögen ist in den Zeilen 26 bis 38 aufzuführen. Dabei sind die gemeinen Werte immer in Euro anzugeben.

In den Zeilen 28 bis 29 sind bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die ausschließlich im Ausland liegen, die Lage des Betriebs und der gemeine Wert anzugeben. In Zeile 30 wird die Summe der Werte aus den Zeilen 28 und 29 gebildet.

In den Zeilen 32 bis 33 sind bei ausländischen Grundstücken die Lage des Grundstücks und der gemeine Wert anzugeben. In Zeile 34 wird die Summe der Werte aus den Zeilen 33 und 34 gebildet.

Bei ausländischem Betriebsvermögen ist in den Zeilen 36 bis 37 der Betrieb zu bezeichnen sowie die Lage des Betriebs und der gemeine Wert anzugeben. In Zeile 38 wird die Summe der Werte aus den Zeilen 36 und 37 gebildet.

Das übrige Vermögen ist in den Zeilen 39 bis 109 aufzuführen. Zum übrigen Vermögen gehört insbesondere inländisches- und ausländisches Kapitalvermögen sowie übrige Sachen und Rechte. Nicht zum übrigen Vermögen gehören Wirtschaftsgüter, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören.

In den Zeilen 42 bis 45 sind Kapitalforderungen mit einem Zinssatz von 3 % bis 9 % zu erfassen. Darüber hinaus gehören hierher auch sonstige nicht ab- oder aufzuzinsende Kapitalforderungen. Insbesondere sind hier aufzuführen:

  • Hypotheken, Grundschulden und andere Grundpfandrechte gesicherten Forderungen
  • ungesicherte Forderungen mit einem Zinssatz von 3 % bis 9 % sowie
  • Bundesschatzbriefe, Sparbriefe sowie Ansprüche auf zugesicherte Tantiemen, Ansprüche auf Wohnungsbauprämien.[1]

Dabei sind aufgezinste Sparbriefe mit dem Nennwert und abgezinste Sparbriefe mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Zinsansprüche werden ohne Rücksicht darauf, ob sie auf notierten oder nicht notierten festverzinslichen Wertpapieren oder auf Sparbriefen beruhen, nur insoweit erfasst, als sie zum Besteuerungszeitpunkt bereits fällig waren oder auf einen zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufenen Zinszahlungszeitraum (z. B. Halbjahreszeitraum) entfallen. Kapitalforderungen sind mit dem Nennwert zu bewerten. Vom Nennwert darf nur dann abgewichen werden, wenn besondere Umstände einen höheren oder niedrigeren Wert begründen.

In Zeile 45 ist die Summe der Werte aus den Zeilen 42 bis 44 zu bilden.

In den Zeilen 48...

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