In der Zeile 39 sind die gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter einzutragen, die zum sog. nicht betriebsnotwendigen Vermögen gehören. Mit diesem in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden sind in der Zeile 40 zu erfassen. Das "betriebsnotwendige Vermögen" sind Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden, die aus dem zu bewertenden Unternehmen herausgelöst werden können, ohne dass die operative Geschäftstätigkeit eingeschränkt wird. Diese Wirtschaftsgüter und Schulden werden mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert oder Anteil am gemeinen Wert angesetzt und sind daher hier zu erfassen.

 
Wichtig

Erläuterungen beifügen!

In einer gesonderten Anlage sind die einzelnen Wirtschaftsgüter bzw. Schulden zu erläutern, die dem nicht betriebsnotwendigem Vermögen zugerechnet wurden.

In Zeile 41 sind betriebsnotwendige Beteiligungen an anderen Gesellschaften mit ihrem gemeinen Wert anzugeben. Soweit mit den Beteiligungen Schulden in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, werden diese nicht eigenständig berücksichtigt. Der Wert dieser Beteiligungen ist nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG bzw. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG gesondert festzustellen, wenn der Wert für die Besteuerung von Bedeutung ist.

 
Wichtig

Erläuterungen beifügen!

In einer gesonderten Anlage ist aufzuführen, an welchen Gesellschaften Beteiligungen bestehen. Anzugeben sind der Name, die Anschrift, die Steuernummer und das Betriebsfinanzamt der jeweiligen Gesellschaft.

In Zeile 42 sind die innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegten Wirtschaftsgütern (junges Betriebsvermögen) zu erfassen – mit dem gemeinen Wert.

 
Hinweis

Grundbesitz

Ist für Grundbesitz ein Grundbesitzwert festzustellen, ist der auf den Bewertungsstichtag festgestellte Wert anzusetzen. Zur Änderung der Bewertung durch das Jahressteuergesetz 2022 s. Ziff. 1.4 und gleichlautende Ländererlasse v. 20.3.2023[1]

In der Zeile 43 sind die mit Zeile 42 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden einzutragen.

 
Wichtig

Erläuterungen beifügen!

In einer gesonderten Anlage ist zu erläutern, welche Wirtschaftsgüter des jungen Betriebsvermögens und welche damit zusammenhängenden Schulden im Einzelnen erfasst wurden.

In Zeile 44 ist die Summe aus den Zeilen 39 bis 43 zu bilden. Diese geht dann mit in den Ertragswert ein (s. Zeile 45).

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