Nach § 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG ist der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 BewG gesondert festzustellen.

Voraussetzung ist hierfür, dass die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind.

Hinsichtlich der Abgabe der Feststellungserkläung gilt aufgrund den Änderungen durch das Jahressteuergesetzes 2022 die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung auch für Feststellungserklärungen (§ 153 BewG).

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