In der Zeile 5 ist die Höhe der Beteiligung des bisherigen Betriebsinhabers anzugeben (entweder mit Zähler und Nenner oder in Prozent).

Sollte es sich um ein Einzelunternehmen handelt, dann ist die Eintragung "100 %" vorzunehmen.

Von den Angaben in Zeile 5 ausgehend ist in der Zeile 6 der Umfang des Erwerbs von der Zeile 5 (Erwerber) einzutragen.

Die Eintragung "100 %" ist auch in den folgenden Fällen vorzunehmen:

  • der Erwerber hat den ganzen Betrieb erworben
  • der Erwerber hat den gesamten Anteil eines Gesellschafters an einer Personengesellschaft erworben
  • der Erwerber hat den gesamten Anteil eines Gemeinschafters an einer Gemeinschaft erworben.
 
Wichtig

Eintragung 100 %

Die Eintragung von 100 % muss auch dann vorgenommen werden, wenn beispielsweise ein 50 %-Anteil in vollem Umfang erworben wurde.

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