Der Wert des Wirtschaftsteils ist stets nach den bei der Ermittlung des Mindestwerts zugrunde gelegten Verhältnissen aufzuteilen

In der Zeile 267 ist der Grund und Boden der Gesellschaft (Gesamthandeigentum) einzutragen.

In der Zeile 268 ist der Grund und Boden des Gesellschafters (Alleineigentum) einzutragen.

In der Zeile 269 ist der Grund und Boden der übrigen Gesellschafter (Alleineigentum) einzutragen.

Sofern die im Eigentum eines Gesellschafters stehenden Flächen nur zum Teil übertragen werden, ist in der Zeile 270 der prozentuale Umfang des übertragenen Anteils (siehe Zeile 268) anzugeben.

In der Zeile 271 ist das Verhältnis des Besatzkapitals im Gesamthandseigentum zum gesamten Besatzkapital anzugeben.

In der Zeile 272 ist das Verhältnis des übertragenen Besatzkapitals des Gesellschafters zum gesamten Besatzkapital anzugeben.

In der Zeile 273 sind die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aufzuführen. Diese sind nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.

In der Zeile 274 sind die übertragenen Verbindlichkeiten des Gesellschafters aufzuführen.

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