Gehören zum Vermögen des Einzelunternehmens eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft, sind Forderungen und Schulden zwischen den Gesellschaften untereinander oder im Verhältnis zu dem Einzelunternehmen nicht anzusetzen (§ 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG).

Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen

In der Zeile 137 ist der Name des verbundenen Unternehmens (Schuldner) und in der Zeile 138 dessen Steuernummer zu erfassen.

In die Zeile 139 ist die Höhe des Anteils der Beteiligung einzutragen, zu dem das Einzelunternehmen an der Gesellschaft nach Zeile 137 unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

In die Zeile 141 gehört der gemeine Wert der Forderung des Einzelunternehmens gegenüber der Gesellschaft nach Zeile 137 am Bewertungsstichtag.

Dagegen ist der nicht anzusetzende Teil der Forderung in der Zeile 142 zu erfassen. Die Berechnung ist auf einem gesonderten Blatt vorzunehmen.

Schulden gegenüber verbundenen Unternehmen

In der Zeile 137 ist der Name des verbundenen Unternehmens und in der Zeile 138 dessen Steuernummer zu erfassen.

In die Zeile 139 ist die Höhe des Anteils der Beteiligung einzutragen, zu dem das Einzelunternehmen an der Gesellschaft nach Zeile 137 unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

In die Zeile 141 gehört der gemeine Wert der Schuld des Einzelunternehmens gegenüber der Gesellschaft nach Zeile 137 am Bewertungsstichtag.

Dagegen ist der nicht anzusetzende Teil der Schuld in der Zeile 142 zu erfassen. Die Berechnung ist auf einem gesonderten Blatt vorzunehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge