Gehören zum Vermögen des Einzelunternehmens eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die kein Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG darstellen, sind die jungen Finanzmittel dieser Gesellschaften anteilig dem Einzelunternehmen zuzurechnen (§ 13b Abs. 9 ErbStG).

Diese anteiligen jungen Finanzmittel aus nachgeordneten Gesellschaften sind in Zeile 65 einzutragen.

Geben Sie bitte die anteiligen gemeinen Werte auf einem gesonderten Blatt an und erläutern Sie diese.

In der Zeile 68 ergeben sich die jungen Finanzmittel: die Summe der Zeilen 64 und 65. Diese muss mindestens 0 EUR betragen. Maximale Grenze sind die Finanzmittel laut Zeile 61.

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