In das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft ist einzubeziehen:[1]

  1. die Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie die Schulden und sonstigen Abzüge, soweit sie zum Gesamthandsvermögen gehören,
  2. sowie die Wirtschaftsgüter aus den Sonderbilanzen.
 
Hinweis

Der gemeine Wert muss ermittelt werden

Für die Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters ist der gemeine Wert im Rahmen einer Einzelbewertung zu ermitteln.

Hierbei ist der Wert des Sonderbetriebsvermögens nur für den Gesellschafter zu ermitteln, dessen Anteil übertragen wird.[2]

Zur Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens von Personengesellschaften s. auch R B 97.4 ErbStR 2019. Beispiele bieten hierzu auch die H B 97.4 ErbStH 2019.

Besonderheiten können sich bei Kommanditgesellschaften ergeben, s. hierzu R B 97.5 ErbStR 2019.

  1. Bei der Aufteilung des Betriebsvermögens bei einer Personengesellschaft ist nur der Gesellschaftsanteil zu bewerten, der Gegenstand des Erwerbs ist.
  2. Zunächst ist der Wert des Gesamthandsvermögens aufzuteilen
  3. Die Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz sind dem jeweiligen Gesellschafter vorweg zuzurechnen.
  4. Der verbleibende Wert ist nach dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufzuteilen; dabei sind Vorabgewinne nicht zu berücksichtigen.
  5. Der Wert des Anteils eines Gesellschafters ergibt sich als Summe aus dem Anteil am Gesamthandsvermögen und dem Wert des Sonderbetriebsvermögens.
[1] S. auch R B 97.1 ErbStR 2019 und H B 97.1 ErbStH 2019.
[2] R B 97.2 ErbStR 2019.

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