Leitsatz

Auf die Klage eines Verbraucherschutzvereins hin hat der BGH kürzlich die Erhebung von Pauschalbeträgen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungen gegen Bankkunden für unzulässig erklärt. Die auf Unterlassung in Anspruch genommene Bank hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) für Pfändungen von Kundenkonten einen Betrag von 30 DM und die damit verbundene anschließende Überwachung weitere 20 DM je angefangene 30 Kalendertage beansprucht. Nach Auffassung des BGH handelt es sich bei derartigen AGBs um unzulässige Preisnebenabreden , denn die Abgabe einer durch die Pfändung veranlassten Drittschuldnererklärung erfolgt nicht im Interesse des Kunden , sondern liegt ausschließlich im Interesse der Bank zur Vermeidung eigener Schadensersatzhaftung (§ 840 Abs. 2 ZPO) bzw. zur Erfüllung eigener gesetzlicher staatsbürgerlicher Verpflichtungen. Folglich sind auch die Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) nicht anwendbar ( → Allgemeine Geschäftsbedingungen ).

Durch die beanstandeten Klauseln werden die betroffenen Kunden unangemessen benachteiligt (§ 9 AGBG), denn diese beinhalten eine Vergütungspflicht unabhängig davon, ob die Pfändung berechtigt ist, den Kontoinhaber ein Verschulden trifft und ob und in welcher Höhe der Bank durch die Kontenpfändung ein Schaden entstanden ist. Nach Auffassung des BGH hat die Bank somit allenfalls einen an ihren tatsächlichen Aufwendungen orientierten Ersatzanspruch, der dann aber auch in ihren AGBs konkret formuliert sein müsste.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 18.05.1999, XI ZR 219/98

Anmerkung

Anmerkung: Die vorliegende Entscheidung ist möglicherweise auch ein Prüfstein für Formulierungen in Arbeitsverträgen, wonach Arbeitnehmer bei Gehaltspfändungen eine Bearbeitungspauschale zu entrichten haben. Eine derartige Vereinbarung könnte nach der neuen BGH-Rechtsprechung ebenfalls unwirksam sein, so dass es ratsam ist, vertragliche Ansprüche des Arbeitgebers auf die tatsächlich entstandenen Kosten zu beschränken.

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