Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (ZGB)1 vom 19. Juni 1975 (GBI. I S. 465) Geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (GBI. I S. 524) und Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBI. I S. 903) - Auszug

§ 23 Gegenstand des persönlichen Eigentums

(1) Zum persönlichen Eigentum gehören insbesondere die Arbeitseinkünfte und Ersparnisse, die Ausstattung der Wohnung und des Haushalts, Gegenstände des persönlichen Bedarfs, die für die Berufsausbildung, Weiterbildung und Freizeitgestaltung erworbenen Sachen sowie Grundstücke und Gebäude zur Befriedigung der Wohn- und Erholungsbedürfnisse des Bürgers und seiner Familie. Zum persönlichen Eigentum gehören auch die dem Wesen des persönlichen Eigentums entsprechenden Rechte, einschließlich vermögensrechtlicher Ansprüche aus Urheber-, Neuerer- und Erfinderrechten.

(2)2 Auf das Eigentum der Handwerker und Gewerbetreibenden sind die Bestimmungen über das persönliche Eigentum entsprechend anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes festgelegt ist. Das gleiche gilt auch für sonstiges Privateigentum.

§ 34 Arten des gemeinschaftlichen Eigentums

(1) Das Eigentum an einem Grundstück, einem Gebäude oder einer anderen Sache kann mehreren Eigentümern gemeinschaftlich zustehen.

(2) Das gemeinschaftliche Eigentum kann Miteigentum oder Gesamteigentum sein. Miteigentum ist anteiliges Eigentum zu gleichen oder unterschiedlichen Teilen. Ist die Größe der Anteile nicht bestimmt, stehen den Miteigentümern gleiche Anteile zu. Das Gesamteigentum steht nur allen Eigentümern gemeinsam zu.

(3) Die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Eigentum an Sachen gelten entsprechend auch für Rechte, die mehreren Beteiligten gemeinschaftlich zustehen.

§ 288 Inhalt des Nutzungsrechts

(1) Der Nutzungsberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, das volkseigene Grundstück bestimmungsgemäß zu nutzen.

(2) Das Nutzungsrecht ist unbefristet. In Ausnahmefällen kann das Nutzungsrecht befristet verliehen werden.

(3) Für das Nutzungsrecht ist ein Entgelt zu entrichten. Nach Rechtsvorschriften kann festgelegt werden, dass die Nutzung unentgeltlich erfolgt.

(4) Die auf dem volkseigenen Grundstück errichteten Gebäude, Anlagen und Anpflanzungen sind persönliches Eigentum des Nutzungsberechtigten.

§ 292 Inhalt des Nutzungsrechts

(1 ) Der Nutzungsberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, die zugewiesene Bodenfläche bestimmungsgemäß zu nutzen.

(2) Das Nutzungsrecht an der zugewiesenen Bodenfläche ist unbefristet. In Ausnahmefällen kann das Nutzungsrecht befristet werden.

(3) Die auf der zugewiesenen Bodenfläche errichteten Gebäude, Anlagen und Anpflanzungen sind unabhängig vom Eigentum an der Bodenfläche persönliches Eigentum des Nutzungsberechtigten.

§ 295 Umfang der Eigentums- und Nutzungsrechte

(1) Das Eigentum am Grundstück umfasst den Boden und die mit dem Boden fest verbundenen Gebäude und Anlagen sowie die Anpflanzungen.

(2) Durch Rechtsvorschriften kann festgelegt werden, dass selbständiges Eigentum an Gebäuden und Anlagen unabhängig vom Eigentum am Boden bestehen kann. Für die Rechte an solchen Gebäuden und Anlagen sind die Bestimmungen über Grundstücke entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes festgelegt ist.

(3) Das Recht zur Nutzung eines Grundstücks umfasst des Recht, Anpflanzungen vorzunehmen und sich den Ertrag anzueignen, soweit sich aus dem Zweck der Nutzung nichts anderes ergibt oder nichts anderes vereinbart wurde.

(4) Die in besonderen Rechtsvorschriften getroffenen Regelungen über die Ausübung der Eigentums- und Nutzungsrechte an Grundstücken bleiben unberührt.

§ 299 Erwerb von Grundstücken durch Ehegatten

(1) Ein Grundstück, das ein verheirateter Bürger aus Mitteln erwirbt, die persönliches Eigentum nach § 23 Abs. 1 sind, wird gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten.

(2) Das Grundstück wird Alleineigentum des Erwerbers, wenn

  1. der andere Ehegatte durch beglaubigte Erklärung bestätigt, dass die familienrechtlichen Voraussetzungen für den Erwerb von Alleineigentum erfüllt sind; liegen diese Voraussetzungen vor, ist der andere Ehegatte zur Abgabe der Erklärung verpflichtet;

    oder

  2. die eheliche Vermögensgemeinschaft rechtskräftig aufgehoben ist.

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